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Bundespolizist zu Recht aus dem Dienst entfernt

Datum: 01.03.2012

Kurzbeschreibung: Die von einer Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart mit Urteil vom 27.07.2011 ausgesprochene Entfernung eines Polizeibeamten der Bundespolizei aus dem Beamtenverhältnis (Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 22.08.2011) ist rechtmäßig. Das hat der für das Disziplinarrecht zuständige 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) mit einem heute bekanntgegebenen Urteil vom 02.02.2012 entschieden und zugleich die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.

Das Landgericht Stuttgart hatte den Beamten wegen Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution in 6 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 Euro rechtskräftig verurteilt. Der VGH stellt zunächst fest, dass er an die tatsächlichen Feststellungen in diesem Strafurteil gebunden sei. Bereits diese Feststellungen rechtfertigten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der Beamte habe danach schuldhaft gegen seine Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Er habe damit ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen, das nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Allgemeinheit erwarte von einem Polizeibeamten Gesetzestreue. Damit sei es unvereinbar, dass er sich aktiv durch Förderung der verbotenen Prostitution im Rotlichtmilieu betätige und strafrechtlich auffalle. Dieses Dienstvergehen sei unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten so schwerwiegend, dass die Entfernung aus dem Dienst unumgänglich sei. Denn er habe das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren, wobei der Vertrauensverlust der Allgemeinheit nicht zwingend eine Medienberichterstattung voraussetze. Die Vorfälle seien entgegen der Einlassung des Beamten einem größeren Personenkreis bekannt geworden. Zu Recht habe die Disziplinarkammer auch eine frühere strafrechtliche Verurteilung des Beamten zu seinen Lasten berücksichtigt. Nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung sei schließlich auch nicht zu erkennen, dass der eingetretene Vertrauensverlust nachträglich entfallen sei und der Beamte noch ein Restvertrauen für sich beanspruchen könne. Vielmehr sei er nach wie vor uneinsichtig und bagatellisiere die Pflichtenverstöße. Darüber hinaus sei die Entfernung aus dem Dienst auch mit Blick auf weitere Pflichtenverstöße gerechtfertigt. Besonderes Gewicht hätten insoweit die häusliche Aufbewahrung vertraulicher dienstlicher Dokumente auch über Personen, die dem Beamten privat bekannt gewesen seien, und die Unterlassung der Rückgabe des Dienstausweises. Des Weiteren habe der Beamte einen Produktionsvertrag mit einer Firma zu dem Zweck abgeschlossen, an einem pornografischen Film als Kleindarsteller mitzuwirken. Damit habe er nicht nur gegen seine Pflicht zur Einholung einer Nebentätigkeitsgenehmigung verstoßen, sondern auch seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten zuwidergehandelt.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az: DB 13 S 2533/11).

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