Suchfunktion

Stadt Weinheim: Kein Mitentscheidungsrecht des Gemeinderats bei Erteilung einer Baugenehmigung

Datum: 20.03.2012

Kurzbeschreibung: In einer Gemeinde, die - wie die Stadt Weinheim - auch für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständig ist, hat der Gemeinderat insoweit kein Mitentscheidungsrecht. Zuständig ist allein der (Ober-)Bürgermeister. Dieser muss jedoch den Gemeinderat so über Bauanträge informieren, dass er mit einem Instrument der Bauleitplanung auf das konkrete Bauvorhaben reagieren kann. Das hat der für das Gemeinderecht zuständige 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) mit einem heute bekanntgegebenen Urteil vom 09.03.2012 entschieden. Er hat damit die Berufung eines Stadtrats der Stadt Weinheim (Kläger) gegen ein klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.04.2011 zu-rückgewiesen. Mit seiner Klage wollte der Stadtrat erreichen, dass der Oberbürgermeister der Stadt Weinheim (Beklagter) ihn als Mitglied des Gemeinderats und des Ausschusses für Technik und Umwelt an Entscheidungen über die Erteilung von Baugenehmigungen beteiligt.

Der VGH stellt zunächst fest, dass sich das vom Kläger beanspruchte Mitentscheidungsrecht nicht aus dem Baugesetzbuch ergibt. Zwar bestimme dieses Gesetz, dass die Baugenehmigungsbehörde bei bestimmten Bauvorhaben im Einvernehmen mit der Gemeinde entscheide. Die betreffende Vorschrift sei nach einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2004 aber nicht anwendbar, wenn die Gemeinde - wie die Stadt Weinheim - zugleich Baugenehmigungsbehörde sei. Der Bundesgesetzgeber sei auch nicht zum Schutz der grundgesetzlich garantierten Selbstverwaltungsgarantie verpflichtet, für diesen Fall ein gesondertes Verfahren zur internen Abstimmung zwischen verschiedenen Gemeindeorganen einzuführen.

Das Landesrecht begründe das begehrte Mitentscheidungsrecht ebenfalls nicht. Nach der Gemeindeordnung und dem Landesverwaltungsgesetz seien die Aufgaben der Baugenehmigungsbehörde in den Stadtkreisen und Großen Kreisstädten allein dem (Ober-)Bürgermeister als Pflichtaufgaben nach Weisung in eigener Zuständigkeit übertragen. Ein Mitwirkungsrecht des Gemeinderats sei den einschlägigen Vorschriften nicht zu entnehmen. Aus der Gewährleistung des Selbstverwaltungsrechts in der Landesverfassung lasse sich ein solches Recht ebenso wenig ableiten wie aus dem Grundgesetz. Das Fehlen eines landesrechtlichen Mitentscheidungsrechts höhle auch nicht die gemeindliche Planungshoheit aus. Denn der in der Gemeindeordnung niedergelegte Grundsatz des organfreundlichen Verhaltens verpflichte den (Ober-)Bürgermeister zur Information des für die Bauleitplanung zuständigen Organs. Er müsse dieses Organ über ein konkretes Bauvorhaben möglichst frühzeitig und vollständig informieren, so dass es gegebenenfalls mit einem Instrument der Bauleitplanung (Veränderungssperre; Antrag auf Zurückstellung der Entscheidung über den Bauantrag) reagieren und von seiner Planungshoheit effektiv Gebrauch machen könne.

Ein Mitentscheidungsrecht folge schließlich auch nicht aus der Hauptsatzung der Stadt Weinheim.

Die durch die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eingetretene Asymmetrie zwischen Gemeinden mit Baurechtszuständigkeit und ohne solche Zuständigkeit verletze den Kläger nach alledem nicht in eigenen Rechten. Soweit darin ein Regelungsdefizit gesehen werde, könne dieses nur durch den Bundes- oder Landesgesetzgeber behoben werden.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az: 1 S 3326/11).

Fußleiste