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Privates Rückholsystem für Verkaufsverpackungen muss öffentliche Entsorgungseinrichtungen mitbenutzen; Musterverfahren

Datum: 02.08.2012

Kurzbeschreibung: Der Landkreis Böblingen kann von einem privaten Unternehmen, das ein Rückholsystem für gebrauchte Verkaufsverpackungen betreibt, verlangen, dass es die Entsorgungseinrichtungen des Landkreises für Papier, Pappe und Karton gegen ein angemessenes Entgelt mitbenutzt. Der Landkreis hat aber keinen Anspruch auf Abschluss des von ihm unterbreiteten Vertrags. Das Entgelt ist entsprechend kommunalabgabenrechtlichen Kalkulationsgrundsätzen kooperativ zu ermitteln. Das hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute bekannt gegebenen Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.07.2012 in einem vom Landkreis Böblingen (Kläger) und einer GmbH (Beklagte) als Musterverfahren angestrengten Rechtsstreit entschieden.

Der Kläger ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger. Die Beklagte betreibt ein System zur regelmäßigen Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher. Beide kooperierten bis Mitte 2008 bei Sammlung und Verwertung gebrauchter Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Karton (PPK). Grundlage waren eine Vereinbarung vom Juli 1992, ein Leistungsvertrag, der aufgrund von Einwänden der Europäischen Kommission Ende 2003 beendet wurde, sowie befristete Aufträge der Beklagten. Im Jahr 2008 unterbreiteten die Beteiligten sich wechselseitig Angebote zu einem Vertrag über die Entsorgung gebrauchter Verbrauchsverpackungen aus PPK. Sie einigten sich aber nicht. Der Kläger erhob beim Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart Klage. Das VG wies die Klage ab, soweit sie auf den Abschluss eines Vertrages zielte, stellte auf den Hilfsantrag des Klägers aber fest, die Beklagte sei zur Mitbenutzung der Entsorgungsinfrastruktur des Klägers verpflichtet, bis sie über ein eigenes operativ tätiges Rücknahmesystem für PPK-Abfälle verfüge. Gegen das Urteil legten beide Beteiligte Berufung ein. Die Berufung des Klägers führte nur zur Änderung der Feststellung des VG. Die Berufung der Beklagten blieb insgesamt erfolglos.

Auch nach Auffassung des VGH kann der Kläger den Abschluss des Vertrags nicht verlangen. Es sei schon zweifelhaft, ob die Verpackungsverordnung dafür eine Rechtsgrundlage biete. Jedenfalls scheitere der Anspruch daran, dass der Vertragsentwurf des Klägers mit den Vorgaben der Verpackungsverordnung nicht zu vereinbaren sei. Das gelte etwa, soweit er die Ausgestaltung des Erfassungssystems in das alleinige Ermessen des Landkreises stelle und nur dem Kläger, nicht aber der Beklagten ein Kündigungsrecht einräume.

Auf das im Berufungsverfahren geänderte Hilfsbegehren des Klägers sei jedoch festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Einrichtungen des Klägers für die Sammlung von PPK-Abfällen mitzubenutzen und hierfür ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Mitbenutzungspflicht beschränke sich nicht auf Einrichtungen, die vor Errichtung eines dualen Systems geschaffen worden seien. Sie erstrecke sich daher auch auf die im Jahr 2008 - gegen den Widerspruch der Beklagten - eingeführte “Blaue Tonne“. Das Entgelt sei entsprechend Kalkulationsgrundsätzen im Kommunalabgabenrecht sowie unter Berücksichtigung des der Verpackungsverordnung zugrunde liegenden Kooperationsprinzips zu ermitteln. Der Kläger habe bereits ein Berechnungsmodell nach kommunalabgabenrechtlichen Grundsätzen vorgelegt. Die Beklagte habe ein vergleichbares privatwirtschaftliches "Gegenmodell" bislang nicht präsentiert, in der Berufungsverhandlung aber erklärt, sie habe klare Vorstellungen über ein angemessenes Entgelt, kenne die im Wettbewerb erzielbaren Entgelte und verfüge über Expertise zur Preisbildung nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen. Es sollte ihr daher möglich sein, ein kohärentes Gesamtmodell vorzulegen; andernfalls müsse es mit der Orientierung am Kommunalabgabenrecht sein Bewenden haben. Der Senat weist abschließend darauf hin, auf der Grundlage seines Urteils sei eine Einigung zwischen den Beteiligten möglich, nach Sach- und Rechtslage geboten und im Interesse ordnungsgemäßer Abfallentsorgung wünschenswert.


Der VGH hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (10 S 2554/10).

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