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VGH verneint Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zum Bäderpark Sinsheim

Datum: 15.04.2011

Kurzbeschreibung: Mit der Unterschriftensammlung für ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen Gemeinderatsbeschluss richtet, darf erst nach dessen Bekanntgabe begonnen werden. Unterschriften "auf Vorrat" zu sammeln, ist unzulässig. Dies entschied der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in einem heute bekanntgegebenen Beschluss, mit dem er eine gleichlautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (vgl. dessen Pressemitteilung vom 24.01.2011) bestätigte.

Um zu verhindern, dass sich die Stadt Sinsheim finanziell an dem Neubau eines Hallen- und Bäderparks eines privaten Investors auf ihrem Gemeindegebiet beteiligt, hat die Bürgerinitiative „Bürgerbegehren Bäderparadies“ am 29.09.2010 ein Bürgerbegehren eingereicht mit der Fragestellung: „Sind Sie dagegen, dass sich die Stadt Sinsheim bei ihrer derzeitigen Verschuldung zu einer jährlichen Zahlung von rd. 1 Mio. EUR über zwei Jahrzehnte verpflichtet, damit ein Privatunternehmen ein Hallen- und Wellnessbad errichten und betreiben kann?“. Die Stadt hat die Durchführung des begehrten Bürgerentscheids als unzulässig abgelehnt. Mit einem Eilantrag wandte sich eine Mitunterzeichnerin daraufhin an das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit dem Ziel, vorläufig die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens feststellen zu lassen. Ihr Antrag blieb jedoch erfolglos. Der VGH hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt.

Das Bürgerbegehren richte sich der Sache nach gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 28.09.2010, der die vorangegangene Projektplanung abschließe, heißt es in den Gründen des Beschlusses. Dieser Beschluss sei auch bürgerbegehrensfähig, da mit ihm „grünes Licht“ für die Realisierung des Projekts Bäderpark gegeben und die finanzielle Beteiligung verbindlich beschlossen worden sei. Ob bereits früher getroffene Beschlüsse des Gemeinderats in dieser Sache Gegenstand eines Bürgerbegehrens hätten sein können, ließ der VGH offen. Denn diese Beschlüsse sperrten jedenfalls nicht das Bürgerbegehren gegen den die Planung abschließenden Gemeinderatsbeschluss vom 28.09.2010.

Dennoch sei das eingereichte Bürgerbegehren unzulässig, so der VGH weiter. Zwar sei es rechtzeitig eingereicht worden und habe rein zahlenmäßig auch das erforderliche Quorum von 2.500 gültigen Unterschriften erreicht. Der weit überwiegende, wenn nicht sogar der gesamte Anteil der Unterschriften sei aber nicht nach dem mit dem Bürgerbegehren angegriffenen Gemeinderatsbeschluss vom 28.09.2010 geleistet worden, sondern bereits in den Wochen davor „vorsorglich für den Fall eines eventuellen Gemeinderatsbeschlusses“, wie die Bürgerinitiative mitgeteilt habe. Eine Unterschriftensammlung „auf Vorrat“ sei mit Sinn und Zweck eines Bürgerbegehrens aber nicht zu vereinbaren. Solle ein Gemeinderatsbeschluss durch einen mit dem Bürgerbegehren bezweckten Bürgerentscheid zu Fall gebracht und ersetzt werden, müssten die Bürger auch Gelegenheit haben, den Gemeinderatsbeschluss zur Kenntnis zu nehmen. Aufgrund der in einer öffentlichen Sitzung des Gemeinderats ausgetauschten Argumente für und wider ein Vorhaben könne sich der Sach- und Informationsstand der Bürgerschaft noch ändern und den einen oder anderen Bürger dazu bewegen, sich entgegen seiner früheren Absicht nicht mehr für die Durchführung eines Bürgerentscheids einzusetzen oder auch umgekehrt. Daher müsse die vorgegebene Anzahl von Unterschriften innerhalb der Sechs-Wochen-Frist nach Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses geleistet werden.

Die Befürchtung, eine Gemeinde könne so durch „geschickte Beschlussfassung“ zuvor auf Vorrat gesammelten Unterschriften für ein sog. initiierendes - also nicht gegen einen Gemeinderatsbeschluss gerichtetes - Bürgerbegehren die Wirksamkeit nehmen, sei im vorliegenden Fall unberechtigt, entschied der VGH. Denn ein initiierendes Bürgerbegehren wäre gar nicht zulässig gewesen. Es hätte sich in der Sache gegen den Eckpunktebeschluss des Gemeinderats vom 27.04.2010 gerichtet und wäre verspätet gewesen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 1 S 303/11).

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