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NPD darf in Ulm demonstrieren

Datum: 22.04.2009

Kurzbeschreibung: Die am 1. Mai in Ulm geplante Demonstration der NPD-Nachwuchsorganisation "Junge Nationaldemokraten" darf unter Auflagen stattfinden. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss vom 21.04.2009 entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt, die von der Stadt Ulm und dem zum Verfahren beigeladenen DGB mit der Beschwerde angefochten worden war.

Der VGH hat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht Sigmaringen ausgeführt, dass die auf Sicherheitsbedenken gestützte Verbotsverfügung der Stadt gegen das Grundrecht der Versammlungsfreiheit verstoße. Es fehlten hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass aus der Veranstaltung der NPD heraus Straftaten verübt würden. Die Gefahr von Angriffen des sogenannten „schwarzen Blocks“ auf die Veranstaltung der NPD sei auch nach der Einschätzung der Polizeibehörden bei dem jetzt durch Auflagen vorgeschriebenen Versammlungsort und der Aufzugsstrecke beherrschbar. Um jegliche Provokationswirkung durch die Demonstrationsroute auszuschließen, hat der VGH die Aufzugstrecke in der Neutorstraße verkürzt, sodass der Demonstrationszug nicht mehr am dort gelegenen jüdischen Gemeindezentrum vorbeiführt.

Schließlich seien, so der VGH weiter, auch die Belange des DGB gewahrt. Der DGB müsse Beschränkungen der Wahl seiner Versammlungsorte hinnehmen, denn auch die NPD als nicht verbotene Partei könne sich auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit berufen. Durch die räumliche Trennung der beiden Veranstaltungen könnten die Teilnehmer der 1. Mai-Demonstration der Gewerkschaft gefahrlos vom Bahnhof zu dieser Kundgebung gelangen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 1 S 756/09).

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