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Normenkontrolle von Waldorfkindergärten gegen Verordnung über staatliche Förderung weitgehend erfolglos

Datum: 21.07.2008

Kurzbeschreibung: Die Verordnung über die Förderung von gemeindeübergreifenden Kindertageseinrichtungen ist überwiegend rechtmäßig. Dies entschied der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) mit Urteil vom 04.06.2008 und wies damit die Normenkontrollanträge von vier Waldorfkindergartenträgern im Wesentlichen ab. Lediglich eine Teilregelung zur konkreten Art der Berechnung der Zuschüsse wurde für unwirksam erklärt.

Seit 01.01.2004 ist die früher dem Land und den Gemeinden gemeinsam obliegende Förderung der Kindergartenträger grundsätzlich Sache der Gemeinden, die zum Ausgleich hierfür Zuweisungen im kommunalen Finanzausgleich erhalten. 2006 wurde das Kindergartengesetz (jetzt: Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG) erneut geändert und u. a. die bis dahin als nicht ausreichend angesehene Förderung gemeindeübergreifender Einrichtungen, zu denen die am Verfahren beteiligten Waldorfkindergärten gehören, neu geregelt. Im Zuge dessen wurde die seit 01.01.2006 geltende Verordnung des Kultus- und Sozialministeriums über die Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet (KiTaGVO) erlassen. Vier Träger von Waldorfkindergärten, die in Nürtingen, Radolfzell, Schwäbisch Hall und Stockach Waldorfkindergärten betreiben, die auch von Kindern aus den Nachbargemeinden besucht werden, sehen sich durch die Verordnung in ihren Ansprüchen auf Förderung und Gleichbehandlung verletzt und begehren mit einem Normenkontrollantrag, die Regelung für unwirksam zu erklären. Sie machen geltend, die Verordnung beruhe auf einer unwirksamen Rechtsgrundlage (§ 8 Abs. 3 KiTaG), weil - unter anderem - die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen nicht auf die Gemeinden habe übertragen werden dürfen. Auch die Regelungen der Verordnung selber verstießen gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Regelungen des Sozialgesetzbuches VIII. Der VGH wies den Normenkontrollantrag ganz überwiegend ab.

Zur Begründung führte der VGH aus, die Verordnung (KiTaGVO) verletze keinen bundesrechtlichen Förderanspruch der Antragsteller. Denn ein solcher stehe diesen nicht zu. Die Länder könnten die Frage der Finanzierung von Tageseinrichtungen jedenfalls seit 01.01.2005 völlig eigenständig regeln. Dies schließe es ein, die Zuständigkeit für die Förderung ganz auf die Gemeinden zu verlagern. Die gesetzlichen Regelungen seien insoweit auch hinreichend bestimmt.

Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz lasse sich nicht feststellen. Träger von Kindergärten, die der Bedarfsplanung der Gemeinde entsprächen, erhielten von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 % der Betriebsausgaben. Hierunter fielen auch anerkannte freie Träger gemeindeübergreifender Einrichtungen, wie beispielsweise Waldorfkindergärten, wenn sie in den Bedarfsplan aufgenommen worden seien. Darüber hinaus könnten anerkannte freie Träger gemeindeübergreifender Einrichtungen einen Anspruch gegen die Standortgemeinde auf eine Ausnahmeförderung in Höhe von 31,5 % geltend machen, auch wenn die Einrichtung nicht dem Bedarfsplan entspreche. Zusätzlich hierzu eröffne § 8 Abs. 3 KiTaG einen Anspruch auf Zuschüsse der Wohnsitzgemeinden, so weit in diesen kein gleichwertiger Kindergartenplatz zur Verfügung stehe. Dass diese in der angegriffenen Verordnung geregelten Zuschüsse - deren Höhe zwischen 20 und 30 % liege - als pauschalierte Festbetragsförderung ausgestaltet worden sei, sei nicht zu beanstanden.

Demnach erhielten nur die freien Träger, die weder in den Bedarfsplan aufgenommen seien noch in den Genuss einer Ausnahmeförderung kämen, eine wesentlich geringere Förderung. Dies sei jedoch nicht gleichheitswidrig. Denn der Verordnungsgeber dürfe berücksichtigen, dass in der gemeindlichen Planung der Bedarf an Kindertagesstätten grundsätzlich abgewogen worden sei. Dabei seien in gewissem Umfang auch die (qualitativen) Erziehungsvorstellungen der Eltern zu beachten. Fehle es dennoch an einem Kindergartenplatz, der dem eines Kindergartens eines freien Trägers (beispielsweise eines Waldorfkindergartens) gleichwertig sei, weil beispielsweise nur dieser das gewünschte besondere pädagogische Konzept aufweise, sei der Platz im gemeindeübergreifenden Kindergarten des freien Trägers nach der angegriffenen Verordnung zu bezuschussen. Dieser Zuschuss müsse in der Höhe jedoch nicht der Förderung entsprechen, die für Plätze in einer Einrichtung gewährt werden, die der gemeindlichen Bedarfsplanung entsprächen. Auch das Sozialgesetzbuch VIII schreibe nur einen „angemessenen“ Kostenausgleich vor, der eine Differenzierung zulasse.

Für unwirksam erklärte der VGH eine Regelung, wonach die jährlichen platzbezogenen Zuschüsse anteilig nur für jeden vollen Monat gewährt werden, in dem ein Kind in der Einrichtung angemeldet ist und diese tatsächlich besucht. Denn die Ermächtigungsgrundlage der Verordnung sehe eine jahresbezogene Berechnung vor und lasse daher allenfalls eine Regelung zu, die darauf abstellt, ob bezogen auf ein Jahr ein regelmäßiger Kindergartenbesuch stattgefunden hat.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 12 S 2559/06).


Anhang zur Pressemitteilung

Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG


 § 8 Förderung von Einrichtungen freier Träger

(1) Für die Förderung von Einrichtungen freier Träger im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß §§ 69 Abs. 5 und 74 a SGB VIII die Gemeinden zuständig.

(2) Träger von Einrichtungen oder Gruppen nach § 1 Abs. 2 bis 5, die der Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 3 entsprechen, erhalten von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 vom Hundert der Betriebsausgaben. Für Einrichtungen im Sinne von Satz 1 mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet können Ausnahmen zugelassen werden. In diesen Fällen beträgt der Zuschuss mindestens 31,5 vom Hundert der Betriebsausgaben der gesamten Gruppe.

(3) Träger von Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, die nicht oder nicht bezüglich aller Plätze in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, erhalten von der Wohnsitzgemeinde des jeweiligen Kindes einen jährlichen platzbezogenen Zuschuss für jeden nicht in der Bedarfsplanung enthaltenen Platz, soweit in der Wohnsitzgemeinde kein gleichwertiger Platz zur Verfügung steht. Die Höhe des jährlichen platzbezogenen Zuschusses für die verschiedenen Betreuungs- und Betriebsformen wird durch Rechtsverordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales festgelegt. Änderungen der Rechtsverordnung bedürfen der Zustimmung des zuständigen Ausschusses des Landtags. Die Standortgemeinde kann gleichzeitig auch Wohnsitzgemeinde sein.

(4) Eine über die Absätze 2 und 3 hinausgehende Förderung wird in einem Vertrag zwischen der jeweiligen Gemeinde und dem Träger der freien Jugendhilfe geregelt.

(5) Bei der Finanzierung von Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet ist die Wohnsitzgemeinde gegenüber dem Träger der Einrichtung zu einem angemessenen Kostenausgleich verpflichtet, sofern in der Wohnsitzgemeinde kein gleichwertiger Platz im Sinne von Absatz 3 zur Verfügung steht. Das Nähere regelt die in Absatz 3 genannte Rechtsverordnung. Die Standortgemeinde kann gleichzeitig auch Wohnsitzgemeinde sein.

(6) Die Kommunalen Landesverbände schließen mit den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe eine Rahmenvereinbarung über Planung, Betrieb und Finanzierung. Die Rahmenvereinbarung bildet die Grundlage für die Verträge im Sinne von Absatz 4.

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