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Plan für "Neues Burgenviertel" der Stadt Weinheim rechtmäßig

Datum: 01.03.2007

Kurzbeschreibung: Der Bebauungsplan Nr. 108.1 und die Örtlichen Bauvorschriften für den Bereich "Grundelbachstraße/Am Schlossberg (Neues Burgenviertel)" der Stadt Weinheim sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat die Normenkontrollklagen von vier Anwohnern gegen den Bebauungsplan mit einem heute verkündeten Urteil abgewiesen.

Der Bebauungsplan sieht vor, dass die Grundelbachstraße (L 3257) nach Osten in einen Tunnel verlegt und im Norden des Plangebiets über einen fünfarmigen Kreisverkehr weitergeführt wird. Neben diesem Verkehrskonzept soll das Neue Burgenviertel besser an die Innenstadt angebunden und städtebaulich aufgewertet werden. Im Plangebiet wird ein großes Kerngebiet, zwei kleinere Mischgebiete und ein Wohngebiet für altengerechtes Wohnen ausgewiesen. Die Kläger, mehrere Anwohner der Straße Am Schlossberg, haben Verfahrensfehler bei der Auslegung der Pläne geltend gemacht. Sie haben ferner gerügt, der neue Verkehrskreisel rücke zu nahe an ihre Häuser heran. Die Stadt habe ihr Interesse an ruhigem Wohnen zu gering gewichtet, schonendere Alternativtrassen nicht geprüft und ihrer Abwägung fehlerhafte und daher nicht aussagekräftige Gutachten zugrunde gelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof ist dem nicht gefolgt. In einer zweistündigen Sitzung im Rathaus von Weinheim sind die Verfahrensfragen gründlich erörtert und die anwesenden Sachverständigen zur Erläuterung ihrer Gutachten befragt worden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs dient der Bebauungsplan sinnvollen städtebaulichen Zielen. Fehler bei der Auslegung der Pläne seien nicht festzustellen. Das Verfahren sei so abgelaufen, dass interessierte Bürger ohne unangemessene Einschränkungen Einblick in die Planunterlagen hätten nehmen können. Die Stadt Weinheim habe auch die in Betracht kommenden Alternativen beim Verkehrskonzept ausreichend berücksichtigt. Das Interesse der Kläger an einem angemessenen Lärmschutz werde gewahrt. Aus den nicht zu beanstandenden Gutachten ergebe sich, dass bei keinem der Kläger die für ihr Gebiet geltenden Lärmgrenzwerte erreicht würden. Bei einem Vergleich der tatsächlichen Vorbelastung mit dem Bebauungsplan sei sogar fraglich, ob sich der Verkehrslärm überhaupt erhöhe. Bedenken gegen die Berechnungsmethoden des Lärmschutz- und des Verkehrsgutachtens sieht der Verwaltungsgerichtshof nicht.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (AZ.: 3 S 129/06).

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