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Theresienkrankenhaus in Mannheim muss Klinikmüll dem Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt überlassen

Datum: 05.04.2007

Kurzbeschreibung: Das Theresienkrankenhaus in Mannheim (Klägerin) muss den im Krankenhaus anfallenden Abfall (unter anderem aus den Bereichen Station, OP und Kantine) dem Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Mannheim (Beklagte) überlassen und darf diesen nicht in eine - derzeit nicht bekannte - Müllverbrennungsanlage bringen lassen. Dies hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Urteil vom 27.3.2007 entschieden.

Die Klägerin lässt den im Krankenhaus anfallenden Abfall seit längerem zur Verbrennung in eine Müllverbrennungsanlage bringen. Daraufhin ordnete die Beklagte an, diesen Müll ihrem Abfallwirtschaftsbetrieb zu überlassen, weil er in der Müllverbrennungsanlage nicht verwertet, sondern „nur“ beseitigt werde. Die Widerspruchsbehörde - Regierungspräsidium Karlsruhe - und das Verwaltungsgericht Karlsruhe haben die Anordnung bestätigt. Dem ist nunmehr auch der VGH gefolgt. Hierfür waren folgende Erwägungen leitend:

Es sei anzunehmen, dass es sich bei dem Abfallgemisch der Klägerin um „Abfall zur Beseitigung“ und nicht um „Abfall zur Verwertung“ handle, so dass es dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger - der Stadt Mannheim - zu überlassen sei. Der Senat verweist auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahre 2003, in welcher der Gerichtshof festgestellt habe, dass die Verbrennung von Abfällen in einer Müllverbrennungsanlage grundsätzlich als Beseitigungsvorgang einzustufen sei und nur ausnahmsweise von einer energetischen Verwertung ausgegangen werden könne, wenn die Verbrennungsanlage bestimmte Voraussetzungen erfülle.

Die Klägerin hatte ihren Abfall bis vor kurzem in eine Müllverbrennungsanlage nach Nordrhein-Westfalen verbracht. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin erklärt, dass sie den Klinikmüll nunmehr in eine andere Anlage verbringe, ohne dies weiter zu konkretisieren. Der Senat hebt hervor, dass die Klägerin damit ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen sei; es sei ihm daher nicht möglich zu überprüfen, ob ausnahmsweise eine Abfallverwertung erfolge.

Die Revision wurde nicht zugelassen; hiergegen kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (Az.: 10 S 2221/05).

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