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Baustopp für den Windpark Simmersfeld abgelehnt

Datum: 11.04.2007

Kurzbeschreibung: Mit Beschluss vom 27.03.2007 hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in Mannheim (VGH) die Beschwerde zurückgewiesen, mit der ein Bewohner des Ortsteils Fünfbronn der Gemeinde Simmersfeld (Landkreis Calw) die Fortsetzung der Bauarbeiten für den Windpark Simmersfeld verhindern wollte.

Hinter dem Antragsteller steht eine Initiative weiterer Bürger des Teilorts. Streitobjekt ist die Errichtung von insgesamt 14 Windenergieanlagen, die das Landratsamt Calw in einem Waldgebiet zugelassen hatte, das früher teilweise als Munitionsdepot genutzt worden war. Die 140 bzw. 170 m hohen Windräder halten zur nächsten Bebauung in Fünfbronn einen Abstand zwischen 2,1 und 3,2 km ein.

Wie schon in erster Instanz das Verwaltungsgericht Karlsruhe sah der VGH keine Verletzung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz privater Dritter dienen. Soweit Verstöße gegen Naturschutzrecht und eine Verunstaltung der Landschaft geltend gemacht worden seien, gehe es allein um öffentliche Belange; der Antragsteller sei nicht deren Sachwalter. Am fehlenden Abwehrrecht änderten auch europarechtliche Vorschriften und das vor kurzem in Kraft getretene Umweltrechtsbehelfsgesetz, auf die sich der Antragsteller insbesondere berufen habe, nichts. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei durchgeführt worden. Dem vom Antragsteller bemängelten Schutz von Fledermäusen habe ein besonderes Augenmerk gegolten; insoweit habe sich das Landratsamt auch ergänzende Regelungen zur Abwehr von Gefahren vorbehalten. Unzumutbare Gefahren durch Eiswurf oder herabstürzende Anlagenteile seien angesichts der großen Entfernung und der technischen Vorkehrungen nicht zu befürchten. Für den zu erwartenden Lärm sei in der Genehmigung ein Grenzwert festgeschrieben worden, der weit unter dem Richtwert der einschlägigen Lärmschutzvorschriften liege. Die Bedenken wegen der befürchteten optisch störenden Wirkungen der Drehbewegung der Rotoren, wegen Schattenwurfs und erwarteter Lichtreflexe seien im Beschwerdeverfahren nicht wiederholt worden.

Der Beschluss ist unanfechtbar (AZ.: 5 S 293/07).

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