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Einigung im Streit um Anwendung der Tübinger Altstadtsatzung

Datum: 23.04.2007

Kurzbeschreibung: Ein Tübinger Einzelhändler, der im Jahr 2002 die Schaufenster seines im historischen Stadtkern Tübingens liegenden Ladengeschäfts erneuert hatte, braucht diese nicht erneut austauschen. Die Stadt Tübingen duldet die nach ihrer Auffassung unter Verstoß gegen die gemeindliche Altstadtsatzung eingebaute Schaufensteranlage, weshalb der für heute angekündigte Verhandlungstermin des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) aufgehoben wurde.

In dem durch Vergleich erledigten Berufungsverfahren ging es um die Frage, ob gestalterische Anforderungen in gemeindlichen Altstadtsatzungen auch dann zu beachten sind, wenn an vorhandenen Gebäuden nur Instandhaltungsmaßnahmen vorgenommen werden. Die Satzung der Stadt Tübingen (Beklagte) zur Gestaltung des historischen Stadt- und Straßenbildes von 1991 enthält unter anderem ins Einzelne gehende Vorgaben zur Fassadengestaltung (etwa Gestaltung von Schaufenstern und Pfeilerbreite). Der Kläger hatte im Jahre 2002 an seinem Ladengeschäft im historischen Stadtkern von Tübingen die Schaufenster erneuert, ohne die Anforderungen der Stadtbildsatzung zu beachten. Die daraufhin von der Baurechtsbehörde angeordnete Beseitigung der neuen Schaufenster hob das Verwaltungsgericht Sigmaringen im Wesentlichen deshalb auf, weil der Austausch der Schaufenster der Instandhaltung des Gebäudes gedient habe und daher vom eigentumsrechtlichen Bestandsschutz gedeckt sei. Diese Entscheidung ist durch den zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich, in dem sich die Stadt Tübingen zur Duldung der eingebauten Schaufensteranlage verpflichtet hat, gegenstandslos geworden.
 

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