• Sie sind hier:
  • Startseite / 
  • Medien / 
  • Pressemitteilungen Archiv / 
  • Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zuständig für Streit um Übertragung von Reststrommengen beim Kernkraftwerk Neckarwestheim

Suchfunktion

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zuständig für Streit um Übertragung von Reststrommengen beim Kernkraftwerk Neckarwestheim

Datum: 23.08.2007

Kurzbeschreibung: Im Streit zwischen der EnBW Kernkraft GmbH und dem Bundesumweltministerium um die Übertragung von Reststrommengen beim Gemeinschaftskernkraftwerk Neckarwestheim (GKN) hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg den Weg frei gemacht für eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst. Mit Beschluss vom 20.08.2007 erklärte er sich für sachlich und örtlich zuständig.

Die EnBW Kernkraft GmbH, die das GKN betreibt, beantragte Ende Dezember 2006 beim Bundesumweltministerium die Zustimmung zur Übertragung von Reststrommengen von dem neueren Block II auf den älteren Block I, damit beide Blöcke einheitlich bis ins Jahr 2017 betrieben werden können. Um die Entscheidung zu beschleunigen, erhob sie im März 2007 gegen die Bundesrepublik Deutschland Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim. Die Beklagte stellte die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs in Frage und beantragte die Verweisung an das Verwaltungsgericht Köln, in dessen Gerichtsbezirk das Bundesumweltministerium seinen Sitz hat.

Dem ist der 10. Senat nicht gefolgt. Er erklärte sich für sachlich zuständig, weil die Frage der Zustimmung zur Übertragung von Reststrommengen eine Streitigkeit betreffe, die dem Betrieb von Atomanlagen zuzuordnen sei. Hierfür sei der Verwaltungsgerichtshof in erster Instanz zuständig. Für die örtliche Zuständigkeit komme es maßgebend auf die aufnehmende Atomanlage in Neckarwestheim an.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 10 S 690/07). 

Fußleiste