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Verhandlung über Vergabepraxis Volks- und Frühlingsfest

Datum: 02.01.2006

Kurzbeschreibung: 

Am

Donnerstag, dem 16. Februar 2006, 11:00 Uhr,

verhandelt der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) über Rechtmäßigkeit der Vergabepraxis der Stadt Stuttgart für das Volks- und Frühlingsfest. Die Verhandlung findet im Dienstgebäude des VGH, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I statt.

In sechs Berufungsverfahren wendet sich die Landeshauptstadt Stuttgart (Beklagte) gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart, mit denen die Vergabepraxis für das Volks- und Frühlingsfest beanstandet wurde. Die Kläger dieser Verfahren sind Schausteller bzw. Gewerbetreibende. Sie hatten sich erfolglos bei der Beklagten beworben, zum Cannstatter Volksfest 2002 (AZ.: 6 S 1476/04), zum Frühlingsfest 2003 (AZ.: 6 S 1454/04 und 6 S 1455/04) und zum Volksfest 2003 (AZ.: 6 S 1507/04, 6 S 1508/04 und 6 S 1895/04) zugelassen zu werden. Mit ihren Klagen begehren sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Ablehnungsbescheide. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen stattgegeben und festgestellt, dass die Vergabeentscheidungen rechtswidrig waren. Eine Beschränkung der Marktfreiheit sei ausschließlich aus marktrechtlichen und marktspezifischen Gründen zulässig. Hierbei könne die Beklagte zwar grundsätzlich die Attraktivität der Geschäfte als positiven Auswahlgesichtspunkt heranziehen, sie müsse jedoch die für diese Wertungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte offen legen, um eine einheitliche Anwendung des Verteilungsmaßstabes zu gewährleisten. Dem werde das der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte differenzierte Bewertungsmodell der Beklagten mit seinem stark gespreizten Punktesystem nicht gerecht. Die Vergabepraxis finde in dieser Form auch keine nachvollziehbare Grundlage im Wortlaut der vom Gemeinderat am 20.07.2001 beschlossenen Richtlinie für die Verteilung von Standplätzen am Cannstatter Wasen. Der VGH hat die Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssachen zugelassen (vgl. Pressemitteilung Nr. 26/2004 vom 23.06.2004).

Die Verhandlung ist öffentlich (AZ: 6 S 1454/04, 6 S 1455/04, 6 S 1476/04, 6 S 1507/04, 6 S 1508/04 und 6 S 1895/04). Eine Verkündung im Anschluss an die Verhandlung ist nicht vorgesehen.

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