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Vergabepraxis Volks- und Frühlingsfest im Grundsatz nicht zu beanstanden

Datum: 28.02.2006

Kurzbeschreibung: Die Vergabepraxis der Landeshauptstadt Stuttgart (Beklagte) für das Volks- und Frühlingsfest ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dies hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in seiner heute den Beteiligten bekannt gegebenen Entscheidung bestätigt, die Berufungen der Beklagten gegen vier Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart jedoch gleichwohl zurückgewiesen, weil diese die Ablehnungsbescheide nicht ausreichend begründet hatte. Die vollständigen Entscheidungsgründe werden den Beteiligten noch zugestellt.

Die Landeshauptstadt Stuttgart wandte sich in sechs Berufungsverfahren gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart, mit denen die Vergabepraxis für das Volks- und Frühlingsfest beanstandet wurde. Die Kläger dieser Verfahren sind Schausteller bzw. Gewerbetreibende. Sie hatten sich erfolglos bei der Beklagten beworben, zum Cannstatter Volksfest 2002 (AZ.: 6 S 1476/04), zum Frühlingsfest 2003 (AZ.: 6 S 1454/04 und 6 S 1455/04) und zum Volksfest 2003 (AZ.: 6 S 1507/04, 6 S 1508/04 und 6 S 1895/04) zugelassen zu werden. Mit ihren Klagen begehrten sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Ablehnungsbescheide. Das Verwaltungsgericht hatte den Klagen stattgegeben und festgestellt, dass die Vergabeentscheidungen rechtswidrig waren. Eine Beschränkung der Marktfreiheit sei ausschließlich aus marktrechtlichen und marktspezifischen Gründen zulässig. Hierbei könne die Beklagte zwar grundsätzlich die Attraktivität der Geschäfte als positiven Auswahlgesichtspunkt heranziehen, sie müsse jedoch die für diese Wertungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte offen legen, um eine einheitliche Anwendung des Verteilungsmaßstabes zu gewährleisten. Dem werde das der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte differenzierte Bewertungsmodell der Beklagten mit seinem stark gespreizten Punktesystem nicht gerecht.  Die Vergabepraxis finde in dieser Form auch keine nachvollziehbare Grundlage im Wortlaut der vom Gemeinderat am 20.07.2001 beschlossenen Richtlinie für die Verteilung von Standplätzen am Cannstatter Wasen.

Dem ist der VGH in vier Berufungsverfahren nicht gefolgt (in den zwei verbleibenden Verfahren - 6 S 1507/04 und 6 S 1454/04 - erübrigte sich eine Entscheidung, da die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben). Der Sache nach handle es sich um „Volksfeste“, bei denen es in erster Linie um die Außendarstellung der Gemeinde, die Schaffung eines Anreizes für Besucher und somit letztlich um Attraktivität gehe.  Deshalb stehe dem Veranstalter ein weiter Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung sei die von der Beklagten hierzu entwickelte Vergabepraxis nicht zu beanstanden. Die Beklagte müsse jedoch sicherstellen, dass das Auswahlverfahren an Sachargumenten orientiert und nachprüfbar bleibe. Dies setze eine schriftliche Darlegung der Gründe voraus, aus denen sich ergebe, weshalb gerade der abgelehnte Bewerber nicht zum Zuge gekommen sei. Da es hieran fehle und die mangelnde Begründung bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage auch nicht nachgeholt werden könne, seien die Ablehnungsbescheide der Beklagten rechtswidrig gewesen und das Verwaltungsgericht habe den Klagen daher im Ergebnis zurecht stattgegeben. 

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden.

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