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Verhandlung über Entsorgung überwachungsbedürftiger Abfälle

Datum: 09.03.2006

Kurzbeschreibung: Am Dienstag, dem 21. März 2006, 11:00 Uhr verhandelt der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus Industrie und Gewerbe in Verbrennungsanlagen. Die Verhandlung findet im Dienstgebäude des VGH, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I statt.

Die Klägerin des Verfahrens, ein in Baden-Württemberg ansässiges Abfallentsorgungsunternehmen, hatte von verschiedenen  gewerblichen und industriellen Abfallerzeugern Abfälle wie schlammige Tankrückstände, Schlämme aus der Farb- und Lackentfernung und verbrauchte Öle zur Entsorgung übernommen. Bis zu 1.000 Tonnen pro Jahr dieser besonders überwachungsbedürftigen Abfälle hatte sie vorbehandelt und der Sonderabfallverbrennungsanlage eines Unternehmens in Brunsbüttel (Beigeladene) zur Entsorgung zugeführt.

Die beklagte Behörde, die SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH in Fellbach, hatte mit einem Bescheid vom 25.08.2000 die in Frage stehenden Stoffe als besonders überwachungsbedürftige Abfälle eingestuft, die in der Brunsbütteler Anlage der Beigeladenen nicht (thermisch) verwertet, sondern lediglich beseitigt  würden. Die Behörde hatte daher der Klägerin aufgegeben, diese Abfälle im Rahmen der rechtlich bestehenden Zuweisung in der Sonderabfallverbrennungsanlage eines Unternehmens in Hamburg beseitigen zu lassen. Zur Begründung hatte die Behörde ausgeführt, der Hauptzweck der Entsorgungsmaßnahme in der von der Klägerin gewählten Verbrennungsanlage in Brunsbüttel sei die Beseitigung des Schadstoffpotentials der Abfälle, nicht dagegen deren thermische Verwertung. Abfälle, die nicht verwertet, sondern beseitigt würden, unterlägen nach geltendem Recht der behördlichen Zuweisung an die Abfallverbrennungsanlage in Hamburg.

Die gegen diese Anordnung gerichtete Klage des Entsorgungsunternehmens hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 03.05.2002 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die von dem Unternehmen vorgesehene Entsorgungsmaßnahme keine thermische Verwertung des Abfalls darstelle, sondern eine Abfallbeseitigung; der Hauptzweck der Verbrennung sei nämlich nicht die Energieerzeugung, sondern die Unschädlichmachung (Inertisierung) des Abfalls vor seiner Deponierung.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Abfallentsorgungsunternehmens  hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtssache zugelassen.  Der Senat hat das Gutachten eines Sachverständigen zu der Frage eingeholt, ob die Behandlung der in Rede stehenden Abfälle in der Verbrennungsanlage der Beigeladenen aus technischer Sicht dem Hauptzweck nach der Stromerzeugung dient. Der Sachverständige wird sein Gutachten in der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Senat erläutern.

Die Verhandlung ist öffentlich (Az. 10 S 790/03).  Eine Verkündung im Anschluss an die Verhandlung ist nicht vorgesehen.

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