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Verbot der Vermittlung von Oddset-Sportwetten bestätigt

Datum: 10.08.2006

Kurzbeschreibung: Der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit zwei heute bekannt gegebenen Beschlüssen vom 28.07.2006 entschieden, dass das Veranstalten und die Vermittlung von Sportwetten durch bzw. an private Veranstalter verboten werden kann, wenn der Veranstalter keine in Baden-Württemberg gültige Erlaubnis besitzt. Die gegenteiligen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart, mit denen die Vollziehung zweier von der Stadt Stuttgart erlassenen Verbotsverfügungen ausgesetzt wurde, hat der VGH geändert.

Die Antragsteller zeigten bei der Stadt Stuttgart die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeiten "Internetcafé" und "Vermittlung von Oddsetwetten" an. Trotz des Hinweises der Stadt, dass Oddset-Sportwetten unerlaubtes Glückspiel seien, nahmen die Antragsteller den Betrieb auf und vermittelten Sportwetten an eine österreichische Firma. Dies wurde ihnen von der Stadt Stuttgart unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt; gleichzeitig wurde für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € angedroht. Auf den Antrag der Antragsteller ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Verfügungen an. Damit konnten die Untersagungsverfügungen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof änderte die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und bestätigte die sofortige Vollziehung der Verfügungen. Diese seien rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das staatliche Monopol für Sportwetten in seiner derzeitigen Ausgestaltung als verfassungswidrig angesehen. Es habe jedoch zugleich festgelegt, dass während einer Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die bisherige Rechtslage grundsätzlich anwendbar bleibe. Die Maßgaben des BVerfG zur Anwendung des bisherigen Rechts seien in Baden-Württemberg nach derzeit sicherer Einschätzung des VGH gewahrt. Nach einer Pressemitteilung des zuständigen Finanzministeriums vom 07.04.2006 würden die vom Land veranstalteten Sportwetten schon während der Übergangszeit an den Zielen zur Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtet. So würden künftig das Wettangebot begrenzt, Vertrieb und Werbung eingeschränkt und die Spielscheine mit einem Hinweis auf die Suchtgefahr versehen. Auch dem Internetauftritt der "Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg" könne nichts Gegenteiliges entnommen werden. So gebe es unstreitig derzeit weder eine Bandenwerbung für Oddset-Sportwetten noch Plakat- oder Radiowerbung. Zudem werde derzeit ein Konzept zur Suchtprävention mit der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart erarbeitet und eine in Kürze beginnende Kampagne zur Suchtprävention vorbereitet. Damit seien nach den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens die Vorgaben des BVerfG für die Übergangszeit eingehalten. Denn dieses verlange kein vollständiges Werbeverbot, sondern lasse in gewissem Umfang auch informative Werbung zu. Das derzeit bestehende Staatsmonopol für Oddset-Sportwetten genüge in seiner aktuellen Ausgestaltung in Baden-Württemberg auch den europarechtlichen Anforderungen.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar (AZ 6 S 1988/05 und 6 S 1987/05).
 


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