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Metzgereibetrieb unterliegt im Abwassergebührenstreit

Datum: 19.10.2006

Kurzbeschreibung: Die von einem Metzger (u.a.) bei der Wurstherstellung verbrauchten Frischwassermengen dürfen nur dann bei der Berechnung der Abwassergebühr abgesetzt werden, wenn im konkreten Einzelfall nachgewiesen wird, welche Wassermenge nicht in das öffentliche Abwassersystem eingeleitet wurde; allgemeine Durchschnitts- oder Rahmenwerte sind als alleiniger Nachweis nicht ausreichend. Dies hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 05.10.2006 entschieden und auf die Berufung der Gemeinde ein stattgebendes Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart geändert.

Das Verwaltungsgericht hatte im März 2006 (vgl. Pressemitteilungen vom  27.04./03.05.2006) einem Rudersberger Metzger einen ca. 7%igen Abschlag auf die - nach der bezogenen Frischwassermenge berechneten - Abwassergebühren für die Jahre 2001 und 2002 zugestanden und dessen Klage gegen die entsprechenden Gebührenbescheide der Gemeinde Rudersberg teilweise stattgegeben. Der Metzger hatte unter Verweis auf allgemeine Gutachten und Stellungnahmen beantragt, 20% der bezogenen Frischwassermenge bei der Berechnung der Abwassergebühr abzuziehen, da dieses Wasser insbesondere bei der Wurstzubereitung verbraucht werde. Dies hatte die Gemeinde abgelehnt, da der in der Abwassersatzung vorgeschriebene Nachweis für die nicht eingeleitete Wassermenge nicht erbracht worden sei. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass an die Nachweispflicht keine überzogene Anforderung gestellt werden dürfe und diese als erbracht angesehen, wenn der Abgabenschuldner konkrete Umstände dartue, "die aller Wahrscheinlichkeit nach" dazu führten, dass die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung erfüllt seien. Abzusetzen seien daher unter anderem 12,5% der jährlich bezogenen Frischfleischmenge, da eine diesem Wert entsprechende Frischwassermenge in der produzierten Wurst enthalten sei, und der durchschnittliche Wasserverbrauch des zur Wurstherstellung verwendeten Wasserdampfkochschrankes (25 m³).

Dem ist der Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt. Die Gemeinde habe bei der Berechnung der angefallenen Abwassermenge zulässig den sog. "Frischwassermaßstab", d.h. die aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeleitete Menge an Frischwasser, zugrunde gelegt und mache Absetzungen für nicht in die öffentliche Abwassereinrichtung eingeleitete Wassermengen von einem Nachweis abhängig. Dieser Nachweis werde regelmäßig mittels eines gesonderten Wasserzählers ermöglicht, könne jedoch auch durch geeignete Unterlagen oder anhand allgemeiner Erfahrungswerte erbracht werden. Auf solche Erfahrungswerte könne sich der Kläger, der einen Nachweis weder aufgrund eines Wasserzählers noch aufgrund geeigneter Unterlagen erbracht habe, jedoch nicht berufen. Denn solche Erfahrungswerte kämen nur dann in Betracht, wenn sich diese - gestützt auf nachprüfbare Berechnungsgrundlagen - infolge langjähriger Erfahrung in Form von Durchschnitts- oder Rahmenwerten herausgebildet hätten. Für Metzgereibetriebe fehle es jedoch an solchen Erfahrungswerten zu produkt- bzw. betriebsbezogenen Mengen nicht eingeleiteten Abwassers. Welcher Wasseranteil verarbeitet und daher nicht als Abwasser eingeleitet werde, richte sich vielmehr nach der jeweiligen Rezeptur für eine Wurstsorte und mithin nach individuellen, von Betrieb zu Betrieb unterschiedlichen, Vorgaben. Eine betriebsbezogene, am "Wirklichkeitsmaßstab" ausgerichtete Ermittlung der nicht in die öffentlichen Abwassereinrichtungen eingeleiteten Wassermenge habe der Kläger jedoch nicht vorgelegt. Er könne daher auch nicht die vom Verwaltungsgericht berechnete Gebührenbefreiung in Höhe von insgesamt EUR 252,76 für die Jahre 2001 und 2002 beanspruchen.

Die Revision gegen diesen Beschluss wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann vom Kläger durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (AZ: 2 S 1256/06). 
 

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