Suchfunktion

Pflichtpfandregelung: Feststellungsklagen gegen Land unzulässig

Datum: 25.10.2006

Kurzbeschreibung: In zwei Berufungsverfahren gegen die Pflichtpfandregelung für Einwegverpackungen hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit heute verkündeten Urteilen entschieden, dass die erhobenen Feststellungsklagen gegen das Land Baden-Württemberg - ungeachtet der inhaltlichen Frage einer Anwendbarkeit der Pflichtpfandregelung auf ausländische Unternehmen - jeweils bereits unzulässig sind; die Klagen müssten vielmehr gegen den Bund gerichtet werden, der die maßgebliche Verpackungsverordnung erlassen habe.

In den Verfahren begehrten zwei österreichische und ein französischer Getränkehersteller die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sind, auf ihre in Einwegverpackungen in Verkehr gebrachten Getränke ein Pfand zu erheben, die gebrauchten Verpackungen gegen Erstattung des Pfandes unentgeltlich zurückzunehmen und mit Nachweis zu verwerten. Sie machen geltend, die Pflichtpfandregelung hindere sie beim Export ihrer Produkte nach Deutschland. Die Regelung verzerre den Wettbewerb und verstoße gegen die europarechtliche Garantie des freien Warenverkehrs. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte mit Urteil vom 23.05.2005 (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 27.06.2005) die Klagen abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Zur Begründung führte es aus, die Klagen seien zulässig, aber unbegründet, da auch ausländische Getränkehersteller verpflichtet seien, sich an die Verpackungsverordnung zu halten.

Der VGH hat die Klagabweisung bestätigt, er geht jedoch davon aus, dass es bereits an Maßnahmen fehle, die Anknüpfungspunkte für ein Vorgehen gegen das Land enthalten könnten. Er ist damit der ausführlich begründeten Gegenargumentation der Klägerinnen nicht gefolgt und zu dem selben Ergebnis gelangt wie neuere Urteile der Oberverwaltungsgerichte anderer Bundesländer in ähnlich gelagerten Verfahren.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (Leipzig) wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen zugelassen (AZ: 10 S 1538/05 und 10 S 1557/05).

Fußleiste