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Teilzeitbeschäftigung trotz Krankheit

Datum: 27.12.2006

Kurzbeschreibung: Ein Beamter ist grundsätzlich auch dann an die ihm auf seinen Antrag (ohne Zweckbindung) bewilligte Teilzeitbeschäftigung gebunden, wenn er während der Freistellungsphase längerfristig erkrankt. Dies hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 20.10.2006 in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht Stuttgart bestätigt und deshalb den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil abgelehnt.

Dem Kläger, einem technischen Lehrer im Landesdienst, wurde auf seinen Antrag im Jahr 2000 vom Oberschulamt Stuttgart Teilzeitbeschäftigung in der Form des „Freistellungsjahres“ bewilligt. Aufgrund dieser Bewilligung erhielt der Kläger in einem Zeitraum von vier Jahren ¾ seiner Dienstbezüge, wobei er in den ersten drei Jahren voll arbeitete und im 4. Jahr vom Dienst freigestellt war (sog. Freistellungsjahr). Während dieses Freistellungsjahres erkrankte der Kläger schwer, weshalb er beim Oberschulamt beantragte, die Teilzeitbeschäftigung im Hinblick auf diese Erkrankung zu widerrufen bzw. das Freistellungsjahr zu verschieben. Diesen Antrag lehnte das Oberschulamt ab; seine dagegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Stuttgart abgewiesen.

Der VGH bestätigte dieses Urteil und lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ab. Zwar müsse eine bewilligte Teilzeitbeschäftigung vom Dienstherrn widerrufen werden, wenn ein besonderer Härtefall vorliege, d.h. wenn dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten sei. Hiervon könne jedoch nach einer umfassenden Güterabwägung der Interessen des Klägers und des Dienstherrn nicht ausgegangen werden. Die Bewilligung sei als Verwaltungsakt nämlich in ihrem Bestand bindend und grundsätzlich nicht vom Gesundheitszustand des Beamten abhängig. Nach der gesetzlichen Regelung falle daher auch eine längerfristige Erkrankung des Beamten während der dem Freistellungsjahr vorangehenden Beschäftigungsphase in den Risikobereich des Dienstherrn. Aus diesem Grund sei es dem Beamten auch zumutbar, wenn eine entsprechende Erkrankung während der Freistellungsphase in seinem Risikobereich bleibe und daher regelmäßig nicht den Widerruf der Bewilligung rechtfertige.  Ob dies auch dann gelte, wenn die Teilzeitbeschäftigung zu einem bestimmten Zweck (z.B. aus familiären Gründen) bewilligt worden sei und dieser Zweck infolge der Erkrankung nicht erreicht werden könne, bedürfe vorliegend keiner Entscheidung.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 4 S 2275/05).









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