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Sendebetrieb von BTV4U muss weiter eingestellt bleiben

Datum: 17.01.2005

Kurzbeschreibung: 


Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (VGH) hat heute die Beschwerde der Betreiberin des privaten Fernsehsenders BTV4U (Antragstellerin) zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (vgl. Pressemitteilung vom 21.12.2004) bestätigt. Dieses hatte den Antrag der Betreiberin abgelehnt, über den 31.12.2004 hinaus vorläufig weiter zur Verbreitung eines Fernsehvollprogramms zugelassen zu werden.

Die Antragstellerin war seit April 2003 zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zugelassen. Die Zulassung erfolgte unter Beifügung von Auflagen und war zuletzt befristet bis 31.12.2004. Eine Verlängerung der Zulassung für den Fall der Einhaltung der Auflagen und medienrechtlichen Vorschriften war in Aussicht gestellt worden. Mit Bescheid vom 18.8.2004 stellte die Landesanstalt für Kommunikation für Baden-Württemberg - LfK - (Antragsgegnerin) fest, dass die Antragstellerin gegen Auflagen im Zulassungsbescheid verstoßen habe und sie insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen erfülle; zugleich lehnte sie ihren Antrag auf Verlängerung der Zulassung über den 31.12.2004 hinaus ab. Der gegen den Bescheid erhobene Widerspruch der Antragstellerin blieb erfolglos. Über ihre Klage, die sie am 25.10.2004 beim Verwaltungsgericht erhoben hat, ist noch nicht entschieden. Am 28.10.2004 hatte die Antragstellerin um Gewährung von Eilrechtsschutz nachgesucht, der ihr nun auch in der Beschwerdeinstanz versagt wurde.

Der VGH schloss sich dabei der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an, dass die Antragstellerin einen im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichernden Anspruch auf vorläufige Verlängerung der Zulassung nach § 12 LMedienG nicht glaubhaft gemacht habe. Die Antragstellerin habe während des Zeitraums der befristeten Zulassung mehrfach gegen medienrechtliche Normen und Auflagen verstoßen. So habe der Alleingesellschafter entgegen einer von ihm abgegebenen Selbstverpflichtungserklärung kontinuierlich unter Umgehung der Geschäftsführung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt. Darin liege zugleich ein Verstoß gegen das in Erfüllung einer Auflage verabschiedete Redaktionsstatut der Antragstellerin. Zudem liege ein Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung vor. Denn die Antragstellerin habe die Einflussnahme des Alleingesellschafters auf Inhalte und Gestaltung auch von Informationssendungen nicht unterbunden. Schließlich habe sie zugelassen, dass der Alleingesellschafter in Verkennung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke missbraucht habe. Bei einer Gesamtschau der festgestellten Verstöße in Bezug auf medienrechtliche Bestimmungen und der dabei zutage getretenen fehlenden Bereitschaft des Alleingesellschafters zur Rechtstreue, sei die Prognose der Antragsgegnerin, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr dafür, dass sie das Programm in Zukunft entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten werde, rechtlich nicht zu bestanden.

Damit muss der Sendebetrieb weiterhin eingestellt bleiben. Die Antragstellerin kann ihren Zulassungsantrag jedoch im anhängigen Klageverfahren weiterverfolgen.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (Az.: 1 S 2987/04).





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