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Gemeinde Illingen: Lockerung des Brennstoffverbots am Hummelberg im Wesentlichen rechtmäßig; Normenkontrollanträge weitgehend erfolglos

Datum: 21.02.2013

Kurzbeschreibung: Die Änderungen der Bebauungspläne "Hummelberg-West" und "Hummelberg-West 1. Änderung", mit denen die Gemeinde Illingen das strenge Verbot gelockert hat, feste und flüssige Brennstoffe zu verwenden, sind im Wesentlichen rechtmäßig. Mit seinem Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2013, dessen Tenor den Beteiligten heute bekannt gegeben wurde, hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) die Normenkontrollanträge von zwei Bewohnern des Wohngebiets Hummelberg (Antragsteller) zum überwiegenden Teil abgewiesen. Erfolg hatten die Normenkontrollanträge nur, soweit ein Formulierungsfehler auch die Verwendung schadstoffhaltiger Hölzer als Brennstoff zuließ; diese Festsetzungen sind unwirksam.

Die Antragsteller hatten sich gegen die Lockerung des Verbrennungsverbots gewandt, weil sie gesundheitsgefährdende Staubemissionen befürchteten, wenn in Zukunft auch Holzpellets und Holzbriketts eingesetzt werden dürften, um Häuser zu beheizen. Diese Brennstoffe seien genauso schädlich wie das weiterhin verbotene Scheitholz.

Diese Auffassung teilt der VGH nicht. Die Gemeinde (Antragsgegnerin) habe die Schadstoffhaltigkeit der nun als Brennstoffe zugelassenen Holzpellets und Holzbriketts zutreffend ermittelt. Das hierzu eingeholte Gutachten belege nachvollziehbar, dass aufgrund der Verwendung von Holzpellets und Holzbriketts keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten seien. Das gelte selbst dann, wenn sämtliche Häuser des Plangebiets künftig mit diesen Brennstoffen beheizt würden. Holzpellets und Holzbriketts unterschieden sich durch ihre gesetzlich festgelegte Qualität von Scheitholz, dessen Qualität, Wassergehalt und Größe stark variiere. Außerdem dürften Heizungen, die mit Holzpellets oder Holzbriketts beschickt werden, nach dem Immissionsschutzrecht weniger Staub emittieren als Feuerungsanlagen, in denen Scheitholz eingesetzt werde. Diese Unterschiede rechtfertigten es, Holzpellets und Holzbriketts als Brennstoffe zuzulassen, Scheitholz dagegen nicht. Angesichts der vorliegenden Erkenntnisse zum Emissionsverhalten von Holzpellets und Holzbriketts habe die Antragsgegnerin das Interesse der Antragsteller, das strenge Brennstoffverbot beizubehalten, hinter das Interesse anderer Gebietsbewohner, ihre Häuser mit nachwachsenden Rohstoffen zu beheizen, zurückstellen dürfen.

Die Planänderungen seien jedoch unwirksam, soweit darin durch einen Formulierungsfehler auch die Verwendung von schadstoffhaltigen Hölzern als Brennstoffe zugelassen worden sei. Die beschlossene Fassung verstoße gegen immissionsschutzrechtliche Vorschriften und widerspreche darüber hinaus dem Willen des Gemeinderates, der die Verwendung gerade auch solcher Brennstoffe habe ausschließen wollen.

Das vollständige schriftliche Urteil wird den Beteiligten demnächst zugestellt.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen schriftlichen Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 5 S 2690/11).

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