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Hochwasserschutz am Rhein: Mehrtägige mündliche Verhandlung in Berufungsverfahren "Polder Schwanau" im September 2013

Datum: 12.08.2013

Kurzbeschreibung: Der für das Wasserrecht zuständige 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat in den Berufungsverfahren "Polder Schwanau" wegen des außergewöhnlichen Umfangs der Streitsachen fünf Verhandlungstage in Mannheim anberaumt, und zwar am 09.,10., 12., 13. und 16. September 2013.

Gegenstand der Berufungsverfahren sind Klagen der Gemeinde Schwanau und zahlreicher Bürger aus Schwanau sowie aus der Gemeinde Kappel-Grafenhausen. Die Klagen richten sich gegen den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis vom 20. Dezember 2007. Dieser gestattet dem Land Baden-Württemberg als Vorhabenträger den Bau und Betrieb des Hochwasserrückhalteraums Elzmündung ("Polder Schwanau") als Maßnahme des Hochwasserschutzes am Rhein. Der Planfeststellungsbeschluss gestattet neben der Errichtung der erforderlichen Bauwerke auch die Sanierung und Anpassung zweier Rheinhauptdämme. Ferner enthält er zahlreiche Auflagen, unter anderem zum Schutz vor Gebäudeschäden und der Wasserversorgung. Die Ökologischen Flutungen des Polders sollen Pflanzen und Tiere sowie die Landschaft an Überflutungen gewöhnen, die bei der Hochwasserrückhaltung auftreten. Der Polder erstreckt sich im Wesentlichen auf Flächen der Gemeinden Kappel-Grafenhausen und Schwanau. Seine Fläche liegt teilweise in Flora-Fauna-Habitat- und Vogelschutzgebieten, die Teile des europäisch-ökologischen Netzes "Natura-2000“ sind. Die Überflutungsfläche ist ca. 469 ha groß. Das Rückhaltevolumen beträgt ca. 5,3 Mio. Kubikmeter.

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat den Klagen im Jahr 2010 teilweise stattgegeben und die Berufung zugelassen. Es hat den Planfeststellungsbeschluss aber nicht aufgehoben, sondern nur für nicht vollziehbar erklärt, weil die festgestellten Fehler in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden könnten.

Der VGH wird an den festgelegten Tagen über alle Berufungen gemeinsam mündlich verhandeln. Gegenstand der Verhandlung werden insbesondere die Erforderlichkeit des Vorhabens, die Behandlung des Naturschutzes und Einzel-heiten zur Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Interessen sein (Az.: 3 S 284/11, 3 S 285/11, 3 S 286/11 und 3 S 290/11).

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