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Besigheim: Bebauungsplan “Kleines Neckerle - 1. Änderung“ teilweise unwirksam

Datum: 06.02.2014

Kurzbeschreibung: Der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat mit einem heute verkündeten Normenkontrollurteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 4. Februar 2014 den Bebauungsplan der Stadt Besigheim “Kleines Neckerle - 1. Änderung“ vom 31. Januar 2012 teilweise für unwirksam erklärt. Damit hatten die Normenkontrollanträge zweier Grundstücksmiteigentümer (Antragsteller) zum Teil Erfolg.

Die Antragsteller sind Eigentümer eines nordöstlich der Besigheimer Altstadt gelegenen gewerblich genutzten Grundstücks, das in einem bisher geltenden Bebauungsplan als Gewerbegebiet festgesetzt war. Auf dem Grundstück der Antragsteller werden ein Obst- und Gemüsehandel sowie eine Gaststätte betrieben. Der Bebauungsplan “Kleines Neckerle - 1. Änderung“ vom 31. Januar 2012 setzt für das Grundstück nunmehr eine “Fläche für den Gemeinbedarf“ fest. Hiergegen wandten sich die Antragsteller mit ihren Normenkontrollanträgen.

 

Der Bebauungsplan "Kleines Neckerle - 1. Änderung“ sei nur insoweit unwirksam, als das Grundstück der Antragsteller und seine Zufahrtsmöglichkeiten betroffen seien, so der Vorsitzende des 3. Senats bei seiner Urteilsverkündung. Zur weiteren Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, der Argumentation der Antragsteller, dass die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf zu einer "Enteignung“ führe, sei zwar nicht zu folgen. Er betonte aber, bei der Überplanung privater Grundstücke durch die Festsetzung von Gemeinbedarfsflächen stelle das Grundrecht auf Eigentum hohe Anforderungen. Diesen sei die Stadt Besigheim nicht gerecht geworden. So habe sie trotz der Einwendungen der Antragsteller nicht ermittelt, welche Auswirkungen der angefochtene Bebauungsplan auf die Zufahrtsmöglichkeiten der auf dem Grundstück vorhandenen Gewerbebetriebe habe. Damit habe die Stadt auch nicht bewerten können, wie sich geänderte Planung auf den Fortbestand der Betriebe auswirke. Zudem sei die Planung für eine künftige Gemeinbedarfsanlage zum Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinderats noch so vage gewesen, dass die Inanspruchnahme einer privaten Grundstücksfläche nicht gerechtfertigt gewesen sei. Soweit der angefochtene Bebauungsplan nicht das Grundstück der Antragsteller und seine Zufahrtsmöglichkeiten betreffe, leide er an keinen Rechtsfehlern und bleibe wirksam.

 

Das vollständige Urteil mit Gründen wird den Beteiligten schriftlich zugestellt.

 

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 3 S 207/13).

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