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Bad Urach: Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Nördliche Innenstadt" ("Elsach-Center") unwirksam

Datum: 10.04.2014

Kurzbeschreibung: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Nördliche Innenstadt" der Stadt Bad Urach vom 28. Juni 2011 ist unwirksam. Das hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute verkündeten Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. März 2014 entschieden. Damit hatten Normenkontrollanträge der Eigentümer eines Wohnhausgrundstücks und einer Wohnung in der Nähe des Plangebiets (Antragsteller) in vollem Umfang Erfolg.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Nördliche Innenstadt" soll im Wesentlichen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung eines Einkaufszentrums ("Elsach-Center") nebst anderen baulichen Nutzungen sowie zur Herstellung öffentlicher und privater Grünflächen sowie einer das Plangebiet erschließenden neuen Straße gemäß dem Vorhaben- und Erschließungsplan eines privaten Vorhabenträgers schaffen. Die Stadt Bad Urach (Antragsgegnerin) hat mit dem Vorhabenträger einen Vertrag zur Durchführung dieses Vorhabens geschlossen. Die Antragsteller haben zahlreiche Einwendungen erhoben, insbesondere haben sie unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen sowie Fehler bei der Anwendung der Vorschrift des Baugesetzbuchs (BauGB) über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gerügt.

 

Bei der Verkündung des Urteils teilte der Senatsvorsitzende zum wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe mit: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen an einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3a Satz 1 BauGB. Zum einen seien Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungsplan sowie Durchführungsvertrag nicht aufeinander abgestimmt. Während der Bebauungsplan und der Vorhaben- und Erschließungsplan des Vorhabenträgers von der Ansiedlung eines "Einkaufszentrums" ausgingen, sei Gegenstand des Durchführungsvertrags die Errichtung von "großflächigen Einzelhandelsvorhaben". Zudem lasse der Bebauungsplan eine deutlich größere Verkaufsfläche (10.000 m2) zu, als dies im Vorhaben- und Erschließungsplan vorgesehen sei (7.334 m2). Zum anderen sei im Bebauungsplan, soweit dieser im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans unabhängig von diesem Vorhaben ein Baugebiet aufgrund der Baunutzungsverordnung ("sonstiges Sondergebiet") und damit eine bauliche oder sonstige Nutzung auch allgemein festsetze, nicht - wie vom Gesetz gefordert - geregelt, dass insoweit nur solche - weiteren - Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.

 

Sei der Bebauungsplan schon aus den vorgenannten Gründen unwirksam, könne der Senat offen lassen, ob der Bebauungsplan auch wegen anderer Rechtsmängel unwirksam sei, insbesondere was die von den Antragstellern geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen angehe. Das vollständige Urteil mit Gründen werde den Beteiligten in den nächsten Wochen schriftlich zugestellt.

 

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 8 S 47/12).

 

§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB lautet:

 

"Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag)."

 

§ 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB lautet:

 

"Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet."

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