Suchfunktion

Stuttgart 21: Klage gegen 2. Planänderung zum Bau des Fildertunnels abgewiesen

Datum: 10.07.2014

Kurzbeschreibung: Der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat mit einem heute verkündetem Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. Juli 2014 die Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft (Klägerin) eines Mehrfamilienhauses in Stuttgart gegen den Planänderungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts für die 2. Planänderung zum Bau des Fildertunnels (Planfeststellungsabschnitt  1.2 des Projekts Stuttgart 21) abgewiesen.

Gegenstand der 2. Planänderung ist im Wesentlichen die Errichtung von neun zusätzlichen Verbindungsbauwerken („Querschlägen“) zwischen den beiden Tunnelröhren, die Änderung von Lage und Anzahl sog. Damm- und Injektionsringe sowie der optionale Einsatz einer Tunnelvortriebsmaschine einschließlich der Errichtung einer Wendekaverne. Dammringe, mit denen einer Längsläufigkeit des Grundwassers entlang der Tunnelröhren entgegengewirkt werden soll, sind - aufgrund neuerer Untersuchungen - nunmehr auch unter dem Grundstück der Klägerin - in einer Tiefe von ca. 80 m - vorgesehen. Die Klägerin befürchtet, dass dadurch die Standsicherheit ihres Mehrfamilienhauses gefährdet werde.

 

Bei der Verkündung des Urteils teilte der Senatsvorsitzende zum wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe mit: Der Planänderungsbeschluss zur 2. Planänderung sei, soweit er überhaupt die Klägerin betreffe, nicht zu beanstanden. Der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss zum Bau des Fildertunnels vom 19.08.2005 sei der Klägerin gegenüber bestandskräftig geworden. Sie könne deshalb nur geltend machen, gerade dadurch in ihrem gemeinschaftlichen Eigentum beeinträchtigt zu werden, dass die Dammringe nun nicht mehr ca. 100 m westlich ihres Grundstücks, sondern direkt darunter angeordnet worden seien. Auch nach einer Anhörung von Fachleuten in der mündlichen Verhandlung hätten sich jedoch keine konkreten Hinweise feststellen lassen, dass aufgrund der veränderten Lage der Dammringe Wasserwegsamkeiten in Anhydrit führende Schichten begünstigt werden könnten, die im Zuge von Quellvorgängen nunmehr erstmals Schäden am Mehrfamilienhaus der Klägerin befürchten ließen. Auch die Gutachter der Klägerin hätten dies nicht aufzuzeigen vermocht. Eine solche Befürchtung liege nicht zuletzt deshalb fern, weil die Überdeckung bis zur Geländeoberfläche im Bereich ihres Grundstücks ca. 80 m betrage, von denen ca. 30 m aus mächtigem, festen Fels bestünden, der Fildertunnel in diesem Bereich ansteige und ca. 40 m westlich zusätzlich Injektionsringe vorgesehen seien. Die Frage, ob schon die bisher vorgesehenen Tunnelbaumaßnahmen zu nachteiligen Wirkungen an der Erdoberfläche für das Mehrfamilienhaus der Klägerin führen könnten, sei schließlich bereits im ursprünglichen Planfeststellungsverfahren für den Fildertunnel aufgeworfen gewesen und im Planfeststellungsbeschluss vom 19.08.2005 auch ihr gegenüber bestandskräftig verneint worden.

 

Einer Ergänzung der 2. Planänderung um weitere Auflagen, die gewährleisteten, dass die Dammringe ihre Funktion auf Dauer erfüllten, bedürfe es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht. Denn beim Bau des gesamten Fildertunnels sei durch entsprechende Kontrollmechanismen sichergestellt, dass eine bei Bauwerken irgendwann anstehende Sanierung rechtzeitig erfolgen könne.

 

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 5 S 1035/13).

Fußleiste