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Landeshauptstadt Stuttgart: Satzung über Höhe der Sozialmieten überwiegend wirksam; Normenkontrollantrag einer Wohnungsbaugenossenschaft nur für eine Wohnanlage erfolgreich

Datum: 13.05.2015

Kurzbeschreibung: Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Höhe der zulässigen Mieten für öffentlich geförderte Wohnungen und Personalfürsorgewohnungen vom 18. Dezember 2008 in der Fassung vom 2. Juli 2009 ist überwiegend wirksam und nur hinsichtlich einer Wohnanlage unwirksam. Das hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute verkündeten Normenkontrollurteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. März 2015 entschieden. Damit hatte der Normenkontrollantrag einer gemeinnützigen Stuttgarter Wohnungsbaugenossenschaft (Antragstellerin) nur teilweise Erfolg.

Das im Jahr 2008 in Kraft getretene Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) ordnet die rechtlichen Grundlagen sozial orientierter Wohnraumförderung neu und schafft die Kostenmiete für öffentlich geförderte Wohnungen ab. Stattdessen ermächtigt § 32 Absatz 3 Satz 3 LWoFG¹ die Gemeinden, für die nach früherem Recht geförderten Wohnräume für die Dauer der Wohnraumbindung durch Satzung Höchstmieten bis zu 90% der ortsüblichen Vergleichsmiete festzulegen. Die Landeshauptstadt Stuttgart hat durch die angegriffene Satzung Höchstmieten für die Jahre 2009 und 2010 sowie Mieterhöhungen ab dem Jahr 2011 geregelt (Anlage A: öffentlich geförderte Wohnungen und Personalfürsorgewohnungen, Anlage B: nachsubventionierte Wohnungen, Anlage C: sonstige Wohnungen). Die Höchstmieten sind nach Straßenzügen festgesetzt, teils pro Quadratmeter Wohnfläche, teils als Prozentsatz der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Der Antragstellerin gehören ca. 300 Wohngebäude in Stuttgart, darunter 432 mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnungen. Sie hält die Satzung wegen Verletzung des Eigentumsgrundrechts für unwirksam. Steigende Instandhaltungs- und Verwaltungskosten könnten durch Mieterhöhungen nicht ausreichend ausgeglichen werden. Gleiches gelte für Zinssprünge in Darlehensverträgen zur Finanzierung des öffentlich geförderten Wohnraums. Modernisierungsaufwendungen könnten nicht weitergegeben werden. Schließlich seien auch die Regelungen zu Schönheitsreparaturen zu beanstanden. Der Normenkontrollantrag blieb überwiegend erfolglos. Der VGH erklärte die Satzung nur hinsichtlich einer in der Anlage A aufgeführten Wohnanlage der Antragstellerin für unwirksam.

Bei der Verkündung des Urteils führte der Senatsvorsitzende zur Begründung im Wesentlichen aus: § 32 Absatz 3 Satz 3 LWoFG, auf den sich die Satzung stütze, sowie die mit dieser Vorschrift zusammenhängenden weiteren Regelungen im Landeswohnraumförderungsgesetz seien mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Auch die angegriffene Satzung verstoße grundsätzlich nicht gegen höherrangiges Recht. Eine Ausnahme gelte nur, soweit die Satzung in ihrer Anlage A Höchstmieten für die Wohnungen im Objekt Charlottenstraße 8-14/Weberstraße 108 der Antragstellerin festsetze. Das Grundgesetz überlasse es dem Gesetzgeber, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Der Gesetzgeber genieße dabei aber keine unbeschränkte Freiheit. Vielmehr müsse er sowohl die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums als auch dessen Sozialpflichtigkeit beachten und den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Gerade bei der Wohnungsmiete verlange die grundgesetzlich bestimmte Sozialbindung des Eigentums einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen von Vermietern und Mietern, den der Gesetzgeber vorzunehmen habe. Angesichts des Umstands, dass sich auf beiden Seiten grundrechtliche Positionen gegenüberstehen, verfüge der Gesetzgeber dabei über einen weiten Gestaltungsraum. Die von der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes gezogenen Grenzen seien aber überschritten, wenn Mietpreisbindungen auf Dauer zu Verlusten für den Vermieter oder zur Substanzgefährdung der Mietsache führen würden. Dies treffe allein auf das der Antragstellerin gehörende Objekt Charlottenstraße 8-14/Weberstraße 108 zu. In anderen Fällen seien dauerhafte Verluste dagegen nicht zu erwarten.

Das vollständige Urteil mit Gründen wird den Beteiligten demnächst schriftlich zugestellt.

Der VGH hat die Revision nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 3 S 1175/13).

 

¹ § 32 Absatz 3 Satz 3 LWoFG lautet:

"Die Wohnung darf für die Dauer der Bindung nicht gegen eine höhere Miete zum Gebrauch überlassen werden, als sie die Gemeinde durch Satzung unter Beachtung des § 7 Abs. 3 festgelegt hat."

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