Suchfunktion

Schneeräumpflicht darf bei einseitigen Gehwegen auf direkte Anlieger des Gehwegs beschränkt werden

Datum: 11.11.2015

Kurzbeschreibung: Der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat mit dem gestern bekanntgegebenen Normenkontrollurteil vom 10. November 2015 den Antrag eines Straßenanliegers abgewiesen, eine Bestimmung in der neugefassten Streupflichtsatzung der Gemeinde Simonswald (Landkreis Emmendingen) vom 17. April 2013 für unwirksam zu erklären, der zufolge bei einseitigen Gehwegen nur die Anlieger reinigungs-, räum- und streupflichtig seien, auf deren Seite der Gehweg verläuft.

Der Antragsteller ist Anlieger einer Straße, die nur auf der seinem Anwesen zugewandten Seite über einen Gehweg verfügt. Wiederholt hatte sich der Antragsteller bei der Gemeinde Simonswald (Antragsgegnerin) darüber beschwert, dass der gegenüberliegende Anlieger der ihnen nach der bisherigen Streupflichtsatzung gemeinsam auferlegten Schneeräumpflicht nicht nachkomme. Die Antragsgegnerin verwies den Antragsteller darauf, sich mit dem gegenüberliegenden Anlieger zu einigen. Ihr selbst obliege es nicht, eine Regelung der gemeinsamen Verpflichtung zu treffen. Nachdem eine einvernehmliche Regelung nicht zustande kam und der Antragsteller die Antragsgegnerin erneut aufgefordert hatte, die gemeinsame Schneeräumpflicht mit ordnungsrechtlichen Mitteln durchzusetzen, fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Streupflichtsatzung neu und bestimmte nunmehr, dass allein die Anlieger reinigungs-, räum- und streupflichtig seien, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Der Antragsteller hält die Neufassung der Satzung für mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar.

Bei der Verkündung des Urteils teilte der Senatsvorsitzende zum wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe mit: Die angegriffene Satzungsbestimmung sei wirksam. Es sei mit höherrangigem Recht vereinbar, dass die Antragsgegnerin von der ihr im Landesstraßengesetz eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, auch den Anliegern der gegenüberliegenden Straßenseite teilweise die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht für einseitige Gehwege aufzuerlegen. Insoweit sei der Antragsgegnerin ein normatives Ermessen eingeräumt. Der vom Antragsteller geltend gemachte Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Insbesondere sei es nicht objektiv willkürlich, allein den Direktanliegern die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht aufzuerlegen, da diese als Angrenzer dem Gehweg nicht nur räumlich näher lägen, sondern durch ihn auch die größeren Vorteile hätten. Ob die Willensbildung des Gemeinderats Anlass zu Beanstandungen geben könnte, habe der Senat demgegenüber nicht zu entscheiden gehabt. Prüfungsgegenstand sei lediglich die angegriffene Satzungsbestimmung selbst und nicht der Normsetzungsvorgang, der zu der Neufassung der Streupflichtsatzung geführt habe.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 5 S 2590/13).

Fußleiste