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Asylverfahren zu Syrien: Flüchtlingseigenschaft zuerkannt

Datum: 05.05.2017

Kurzbeschreibung: Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2017 in zwei von drei Fällen syrischen Asylantragstellern, einem Kurden und einem Palästinenser, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und damit die Urteile der ersten Instanz bestätigt.

Die Berufung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge blieb daher jeweils ohne Erfolg. Den Verfahrensbeteiligten ist heute lediglich der Tenor der Urteile, d.h. jeweils der Entscheidungsausspruch ohne Entscheidungsgründe bekannt gegeben worden. Schriftliche Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Sobald diese vorliegen, werden die vollständigen Entscheidungen den Beteiligten zugestellt werden. Die Revision wurde vom VGH nicht zugelassen (Az. A 11 S 530/17, A 11 S 562/17).

Im ebenfalls am 2. Mai 2017 verhandelten Fall einer christlichen Asylantragstellerin aus Syrien hat der 11. Senat des VGH noch nicht entschieden, sondern wegen noch bestehenden Aufklärungsbedarfs die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschlossen (A 11 S 513/17).

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