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Sindelfingen: Rücknahme des Bauvorbescheids für Breuningerland rechtswidrig

Datum: 07.11.2017

Kurzbeschreibung: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2017 mit heute verkündetem Urteil entschieden, dass die Rücknahme des Bauvorbescheids zur Erweiterung des Einkaufszentrums Breuningerland Sindelfingen rechtswidrig ist. Das anders lautende erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. März 2016 hat er aufgehoben.

Die Stadt Sindelfingen (Beklagte) hatte der Eigentümerin des Breuningerlands Sindelfingen (Klägerin) einen Bauvorbescheid zur Erweiterung des Einkaufszentrums erteilt. Diesen musste die Stadt auf Weisung des Regierungspräsidiums Stuttgart wieder zurücknehmen. Das Regierungspräsidium war der Auffassung, der Bauvorbescheid sei rechtswidrig, weil er gegen den einschlägigen Bebauungsplan der Stadt Sindelfingen aus dem Jahr 1997 verstoße. Außerdem stehe er nicht im Einklang mit der Regionalplanung und verstoße gegen das gesetzliche Gebot, sich bei der Bauleitplanung mit den umliegenden Städten und Gemeinden abzustimmen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Klägerin gegen den Rücknahmebescheid ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof hatte ihre Berufung Erfolg.

 

Zur Begründung hat die Vorsitzende des 5. Senats bei der mündlichen Urteilsverkündung im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bauvorbescheid habe nicht zurückgenommen werden dürfen, denn er sei nicht rechtswidrig. Der Bebauungsplan aus dem Jahr 1997 und auch dessen Vorläufer aus dem Jahr 1971 stünden dem Erweiterungsvorhaben der Klägerin nicht entgegen, denn beide Bebauungspläne litten an Fehlern, die zu ihrer Unwirksamkeit führten. Das Vorhaben sei am Maßstab der für den so genannten unbeplanten Innenbereich geltenden Vorschrift des § 34 BauGB zu messen, deren Voraussetzungen es erfülle. Es füge sich in die nähere Umgebung ein, und es sei auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten nicht zu erkennen, dass von ihm schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Sindelfingen oder anderer Städte oder Gemeinden ausgingen. Im Rahmen des § 34 BauGB komme es weder auf die Pflicht zur Abstimmung mit den umliegenden Städten und Gemeinden noch auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Regionalplanung an.



Die Revision wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 5 S 1003/16).

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