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Mannheim: Keine einstweilige Anordnung gegen Gemeinderatsbeschluss zum Frauennachttaxi

Datum: 08.05.2018

Kurzbeschreibung: 
Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Antrag eines Einzelstadtrats, den Beschluss des Gemeinderats der Stadt Mannheim, ein Frauennachttaxi einzurichten, vorläufig für unwirksam zu erklären, abgelehnt.

Im Rahmen der Haushaltsberatungen stimmte der Gemeinderat der Stadt Mannheim (Antragsgegnerin) in seiner Sitzung vom 11. Dezember 2017 für die Einrichtung eines Frauennachttaxis zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr, für das in Mannheim gemeldeten Frauen Gutscheine zum möglichst günstigen Einheitspreis zur Verfügung gestellt würden. Dafür würden 25.000 € jährlich eingestellt. Die Einzelheiten seien noch zu konzipieren.

Hiergegen wandte sich ein Einzelstadtrat (Antragsteller) mit einem Normenkontrollantrag an den VGH, mit dem er zugleich beantragte, durch einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO den Gemeinderatsbeschluss vom 11. Dezember 2017 vorläufig für unwirksam zu erklären. Zur Begründung machte er geltend, der Beschluss sei gleichheitswidrig und verstoße gegen das Diskriminierungsverbot, da die Opfer von Straßenkriminalität überwiegend männlich seien.

Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Gemeinderatsbeschluss hat der 1. Senat des VGH als unzulässig abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO könne nur erlassen werden, wenn das parallele Normenkontrollverfahren zulässig sei. Daran fehle es hier. Mit einem Normenkontrollverfahren könne nur die Gültigkeit einer Rechtsvorschrift überprüft werden. Der Gemeinderatsbeschluss vom 11. Dezember 2017 sei jedoch keine Rechtsvorschrift. Nur Regelungen, die rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bürger entfalten und auf diese Weise dessen subjektiv-öffentlichen Rechte unmittelbar berühren würden, seien Rechtvorschriften. Der Gemeinderatsbeschluss begründe weder mit der Entscheidung über die Finanzmittel noch mit der Grundsatzentscheidung über die Einrichtung eines Frauennachttaxis eine solche Regelung.

Der Beschluss vom 11. Dezember 2017 habe nur dazu gedient, die noch ausstehende spätere Beschlussfassung über den Haushaltsplan vorzubereiten. Da selbst der Haushaltsplan nach § 80 Abs. 4 Satz 2 der Gemeindeordnung Ansprüche und Verbindlichkeiten nicht begründe, habe ein die Beschlussfassung über den Haushaltsplan nur vorbereitender Beschluss nicht den Charakter einer Rechtsvorschrift, auch wenn er die beabsichtigte Bereitstellung von Finanzmitteln zum Gegenstand habe.

Auch die Grundsatzentscheidung des Gemeinderats für ein Frauennachttaxi sei nicht darauf gerichtet, Bürgern Ansprüche - sei es auf Finanzmittel, sei es auf sonstige Leistungen - gegen die Antragsgegnerin zu vermitteln. Der Beschluss dokumentiere den damaligen politischen Mehrheitswillen im Gemeinderat zu dem Vorhaben. Das Ob und ggf. Wie der Umsetzung dieser politischen Grundsatzentscheidung sei zum damaligen Zeitpunkt noch von der weiteren Entwicklung abhängig gewesen. Die tatsächliche Umsetzung eines veranschlagten Vorhabens bedürfe stets weiterer Entscheidungen und Maßnahmen wie etwa des Erlasses von Verwaltungsakten oder des Abschlusses von Verträgen. Verbindliche Regelungen für das Außenverhältnis der Antragsgegnerin habe dieser Beschluss nicht getroffen.

Der Beschluss des VGH vom 30. April 2018 über die einstweilige Anordnung ist unanfechtbar (1 S 2745/17). Über das Normenkontrollverfahren in der Hauptsache (1 S 2744/17) ist noch nicht entschieden; ein Entscheidungstermin steht noch nicht fest.

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