Suchfunktion

Badisches Staatstheater Karlsruhe: Verwaltungsdirektor darf bleiben

Datum: 28.06.2018

Kurzbeschreibung:  Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss von heute dem Land Baden-Württemberg (Antragsgegner) im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt seines Verwaltungsdirektors (Antragsteller) in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig bis zum 31. August 2018 hinauszuschieben. Dessen Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hatte vollständig Erfolg.

Zur Begründung führt der 4. Senat des VGH aus: Nach dem Landesbeamtengesetz sei dem Antrag eines vor dem 1. Januar 1953 geborenen Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem er das 68. Lebensjahr vollendet, stattzugeben, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstünden. Im Hinblick auf das Gebot, für den Beamten effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen, sei eine Konkretisierung, Festlegung und Dokumentation des dienstlichen Interesses erforderlich. Nicht jede vage und frei veränderbare Personalplanung genüge zur Annahme eines entgegenstehenden dienstlichen Interesses. Denn dies würde die Überprüfung des Regelanspruchs auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand weitgehend leerlaufen lassen.

 

Der Antragsgegner habe den Antrag des Antragstellers auf Hinausschieben des Ruhestands mit der Begründung abgelehnt, dass es ab dem 1. Juli 2018 die Position eines Verwaltungsdirektors am Badischen Staatstheater nicht mehr geben werde. Der Wegfall der Planstelle des Antragstellers, die im Staatshaushaltsplan 2018/2019 ohne „kw“-Vermerk geführt werde, sei aber ebenso wenig absehbar, wie der Wegfall der seinem funktionsgebundenen Statusamt zugeordneten Aufgaben. Auch sei eine künftige Organisationsstruktur ohne Verwaltungsdirektor derzeit noch nicht einmal entwickelt. Sie sei erst Recht noch nicht verbindlich beschlossen. Auch stehe noch nicht fest, ob der derzeitige Kaufmännische Leiter die zusätzliche Leitungsaufgabe übernehme und welche weiteren Personalentscheidungen damit einhergehen müssten.

 

Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (Az. 4 S 1359/18).

Fußleiste