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Kein Baustopp für den Windpark Bad Saulgau - Steinbronnen - Beschwerde gegen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen erfolgreich

Datum: 24.07.2018

Kurzbeschreibung: 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit Beschluss vom 20. Juli 2018 auf die Beschwerde der Bauherrin den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen geändert und den Eilantrag eines Bürgers (Antragsteller) gegen die für den Windpark erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zurückgewiesen. Damit steht einer Errichtung und einem Betrieb der drei Windräder vorläufig nichts mehr im Weg.

Das Landratsamt Sigmaringen hatte der Rechtsvorgängerin der jetzt zum Rechtsstreit beigeladenen Bauherrin im Dezember 2016 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau und Betrieb von drei Windkraftanlagen mit jeweils 149 m Nabenhöhe und 136 m Rotordurchmesser auf den Gemarkungen Braunenweiler und Bierstetten erteilt und die Genehmigung sodann für sofort vollziehbar erklärt. Der Antragsteller, dessen von ihm selbst bewohntes Anwesen sich ca. 733 m, 796 m und 1228 m entfernt von den geplanten Windkraftanlagen befindet, berief sich dagegen unter anderem auf natur- und artenschutzrechtliche Belange sowie von den Anlagen ausgehende unzumutbare Schall- und Lichtimmissionen; auch seien die Anlagen wegen einer optisch bedrängenden Wirkung auf sein Anwesen ihm gegenüber rücksichtslos. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen gab dem Eilantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 7. September 2017 statt, allerdings ausschließlich wegen formaler Fehler während des Genehmigungsverfahrens: So habe das Landratsamt bei seiner Entscheidung, hier keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen, die in der näheren Umgebung vorgefundenen Dichtezentren von Rotmilanen nicht angemessen berücksichtigt; auch habe es die Gründe, die dieser Entscheidung zugrunde lagen, nicht hinreichend dokumentiert.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Bauherrin war erfolgreich. Der 10. Senat des VGH hielt die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts für unrichtig. Die vom Landratsamt getroffene Entscheidung, keine UVP durchzuführen, leide an keinem Fehler, der zur Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führen könne. Das von der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) in Leitlinien entwickelte Dichtezentrum-Konzept zum Schutz von Rotmilanen diene ausschließlich der Bewertung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände im BNatSchG. Es sei auch nicht möglich, ein solches Dichtezentrum von Rotmilanen wie ein förmliches Vogelschutzgebiet zu behandeln. Im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung sei ein Dichtezentrum von Rotmilanen von vornherein nicht geeignet, eine UVP-Pflicht zu begründen. Das Landratsamt habe - anders als das Verwaltungsgericht meinte - seine Entscheidung, keine UVP durchzuführen, auch in einer den gesetzlichen Vorgaben genügenden Weise dokumentiert.

Hinsichtlich der anderen Einwendungen, die der Antragsteller gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorgebracht hat, gelangte der 10. Senat auf Grund einer eigenen vorläufigen Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Genehmigung auch im Übrigen keine Rechte des Antragstellers verletzt. Er könne sich - anders als Umweltvereinigungen - nicht mit Erfolg darauf berufen, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände durch die Genehmigung verletzt worden seien, da die entsprechenden Vorschriften im BNatSchG ihm keine eigenen Rechte, die er vor Gericht verteidigen könnte, einräumen. Die auf Grund plausibler Gutachten prognostizierte anlagenbedingte Lärmbelastung liege deutlich unter den maßgeblichen Immissionsrichtwerten, weshalb keine unzumutbare Lärmbelastung zu erwarten seien. Angesichts der zum Teil großen Entfernungen, die die Anlagen zu seinem Wohnhaus einhielten, seien auch keine schädlichen Wirkungen durch Infraschall zu erwarten. Einwirkungen durch Schattenwurf seien durch Auflagen so geregelt worden, dass sie nicht mehr unzumutbar seien. Auch eine optisch bedrängende Wirkung der Anlagen auf das Wohnhaus des Antragstellers könne hier auf Grund der Entfernungen und besonderen topografischen Verhältnisse, die eine nur eingeschränkte Sicht auf die Anlagen zuließen, hinreichend zuverlässig ausgeschlossen werden.

Der Beschluss ist unanfechtbar (10 S 2378/17).

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