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Datum: 08.05.2024

Uhrzeit: 14:00

S. gegen Stadt Ravensburg wegen Gültigkeit des Bebauungsplans 'Andermannsberg'

Aktenzeichen: 8 S 616/22

Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.

Streitgegenstand: Die Antragstellerin - Eigentümerin eines an das im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzte Plangebiet angrenzenden Wohngrundstücks - wendet sich gegen den ein allgemeines Wohngebiet festsetzenden Bebauungsplan „Andermannsberg“ der Stadt Ravensburg vom 25.10.2021. Sie beruft sich auf ihr Interesse am Fortbestand der bisherigen „Ortsrandlage“. Die vormaligen Außenbereichsgrundstücke könnten hinsichtlich der Gebäudekubaturen und Wohneinheiten baulich weit mehr ausgenutzt werden als die umliegenden Grundstücke. Auch komme es zu einer erheblichen Verkehrs(lärm)zunahme. Die maßgeblichen Annahmen träfen schon im Hinblick auf die nachträgliche Zulassung weiterer 35 Wohneinheiten nicht zu. Schließlich habe die Planung lokalklimatische Auswirkungen und erhöhe die Überschwemmungsgefahr für ihr hangabwärts gelegenes Grundstück. Der Bebauungsplan sei bereits verfahrensfehlerhaft, da die Voraussetzungen des § 13b BauGB nicht vorgelegen hätten. Insofern habe die unterbliebene Durchführung einer Umweltprüfung und die Nichterstellung eines Umweltberichts auf beachtliche Verfahrensfehler geführt. Aufgrund des städtebaulichen Konflikts mit der bestehenden Siedlungsstruktur fehle es zudem an der städtebaulichen Erforderlichkeit. Nicht zuletzt lägen im Hinblick auf ihre Interessen, aber auch hinsichtlich des Naturschutzes, Ermittlungs-, Bewertungs- und Abwägungsfehler vor.

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