Swingerclub bleibt geschlossen
Datum: 13.12.2006
Kurzbeschreibung: Der Betreiber eines "Swingerclubs" im Gewerbegebiet Sandhausen (Rhein-Neckar-Kreis) muss die vom Landratsamt verfügte Nutzungsuntersagung weiterhin dulden. Der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) bestätigte mit Beschluss vom 28.11.2006 eine entsprechende Verfügung des Landratsamtes und wies die Beschwerde des Betreibers gegen einen die Aussetzung der Vollziehung dieser Verfügung ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurück.
Die Umwandlung des Bistros in einen sogenannten "Swingerclub" unter Beibehaltung eines Teils des Schankraums zur Abgabe von Speisen und Getränken stelle - so der VGH eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Diese ergebe sich sowohl aus dem teilweisen Umbau des Gastraums, der Personal- und WC-Räume in einen Umkleideraum, zwei „Zimmer“, einen Duschraum, eine Küche und ein Dampfbad mit Sauna, sowie aus der Funktionsänderung der Gesamteinrichtung (bisher nur Gaststätte, nunmehr Räumlichkeiten (auch) zur Anbahnung und Ausübung sexueller Beziehungen mit gleichgesinnten Partnern unter Beibehaltung gaststättenähnlicher Bewirtung). Städtebaulich handle es sich bei dem "Swingerclub" um eine Vergnügungsstätte, da es Zweck dieser Einrichtung sei, den Besuchern (Einzelpersonen oder Paaren) gegen eine einmalige Entgeltpauschale Gelegenheit zu sexuellen Kontakten mit anderen (bekannten oder fremden) gleichgesinnten Partnern in einem erotisierenden Ambiente zu bieten bzw. zu solcher Betätigung anzuregen. Der Partnertausch und Gruppensex stehe hierbei im Mittelpunkt. Der Club unterscheide sich von geschlossenen privaten Partnertreffs dadurch, dass er auch Dritten offen stehe, wie sich an den festgestellten Öffnungszeiten und den gestaffelten pauschalen Eintrittsentgelten (Mann: 100,--EUR, Frau: 15,-- EUR, Paar: 30,-- EUR) zeige. Als Vergnügungsstätte sei der "Swingerclub" derzeit baurechtlich auch nicht genehmigungsfähig, da ihm die von der Gemeinde beschlossene Veränderungssperre entgegenstehe. Eine Ausnahme von dieser Veränderungssperre scheide schon aus Rechtsgründen aus, weil das Vorhaben gegen die mit der Veränderungssperre zu sichernden künftigen Planziele der Gemeinde verstieße, die u.a. darauf gerichtet seien, Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet, die nach den bisherigen Bebauungsplänen zulässig gewesen seien, generell auszuschließen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 3 S 2377/06).

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