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Grünes Licht für Verlängerung der Wieslauftalbahn in Rudersberg

Datum: 28.10.2005

Kurzbeschreibung: 


Mit zwei heute verkündeten Urteilen hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg die Klagen von Bürgern aus der Gemeinde Rudersberg gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.05.2004 für den Umbau des Haltepunkts Rudersberg Nord abgewiesen. Der Zweckverband Verkehrsverband Wieslauftalbahn beabsichtigt, die derzeit von der Württembergischen Eisenbahngesellschaft betriebene Strecke Schorndorf/Rudersberg Nord bis zum früheren Haltepunkt Oberndorf zu verlängern. Geplant sind im Wesentlichen der Umbau des Haltepunkts Rudersberg Nord, die technische Sicherung des Bahnübergangs Siemensstraße mit Anpassung des Kreisverkehrsplatzes sowie die Wiedererrichtung des ehemaligen Haltepunkts Oberndorf, wobei die gesamte Gleistrasse zwischen Rudersberg Nord und Oberndorf saniert werden soll. Neben der Wieslauftalbahn soll sonntags in den Monaten April bis Oktober sowie vereinzelt zu bestimmten Anlässen auch die Museumsbahn unter Einsatz einer Dampflok verkehren.

Der 5. Senat hielt die Kläger, deren Wohn- bzw. Gewerbegrundstücke für das Vorhaben nicht in Anspruch genommen werden, nicht für berechtigt, die Vorhabenträgerschaft des Zweckverbands bzw. dessen Befugnis zur Antragstellung sowie die Erforderlichkeit des Vorhabens in Zweifel zu ziehen. Die befürchteten Immissionen durch Lärm, Erschütterungen und Abgase aus dem künftigen Bahnbetrieb, aber auch aus den vorhabenbedingten Änderungen des Straßenverkehrs auf der L 1080 im Bereich des Kreisverkehrsplatzes am (geschlossenen) Bahnübergang seien den Klägern zumutbar. Insoweit wirke sich die Vorbelastung durch die nie entwidmete, sondern nur faktisch stillgelegte Strecke Rudersberg Nord/Oberndorf schutzmindernd aus. Der südlich des Haltepunkts Rudersberg Nord vorhandene Speditionsbetrieb, dessen bisherige Zufahrt von der Siemensstraße unmittelbar im Bereich des Bahnübergangs wegen der notwendigen technischen Sicherungsmaßnahmen nicht mehr aufrechterhalten werden könne und deshalb in Richtung Süden verlegt werden solle, werde hierdurch mit Blick auf die im Planfeststellungsverfahren geltend gemachten Beeinträchtigungen nicht unzumutbar betroffen. Der Betriebsinhaber könne insoweit auch dem Grunde nach keine Entschädigung für die betrieblichen Erschwernisse und die notwendigen baulichen Veränderungen auf dem Speditionsgrundstück verlangen.

Der 5. Senat hat die Revision nicht zugelassen; gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden (Az.: 5 S 1361/04 und 5 S 1382/04).





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