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Vorrangfläche "Holzschlägermatte" nicht genehmigungsfähig

Datum: 13.10.2005

Kurzbeschreibung: VGH gibt der Berufung des Landes statt


Die 51. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Freiburg, mit der eine Vorrangfläche für Windenergieanlagen auch im Bereich Holzschlägermatte dargestellt wird, ist nicht genehmigungsfähig. Dies hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom vergangenen Dienstag (vgl. Pressemitteilung Nr. 45 vom 27.09.2005) mit dem heute verkündeten Urteil entschieden. Damit hatte die Berufung des Landes Baden-Württemberg gegen das anders lautende Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg Erfolg. Nicht abschließend entschieden ist damit jedoch die Frage, ob die von der Stadt Freiburg erteilte Baugenehmigung für die bereits errichtete Windkraftanlage zurückgenommen werden durfte. Diese Frage ist vielmehr Gegenstand eines weiteren (noch) beim Verwaltungsgericht Freiburg anhängigen Verfahrens.

Der Gemeinderat der Stadt Freiburg beschloss am 21.01.2003 die Änderung des Flächennutzungsplanes und stellte Flächen im Bereich des „Rosskopf“ und der „Holzschlägermatte“ als Vorrangflächen für Windenergieanlagen dar, wobei die Nabenhöhe der baulichen Anlagen auf 98 Meter sowie deren Gesamthöhe auf 133 Meter begrenzt wurden. Der Standort „Holzschlägermatte“ liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Schauinsland“. Mit Bescheid vom 23.06.2003 versagte das Regierungspräsidium Freiburg die erforderliche Genehmigung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Holzschlägermatte“, da die konkret geplante Anlage aufgrund ihrer Nabenhöhe von 98 Meter eine Verunstaltung des Landschaftsbildes darstelle und diese Bedenken vom Gemeinderat nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht abgewogen worden seien. Dem ist das Verwaltungsgericht Freiburg nicht gefolgt und hat das Regierungspräsidium Freiburg verpflichtet, die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes (auch) für den Bereich „Holzschlägermatte“ zu erteilen.

Der VGH vertritt demgegenüber die Auffassung, der Stadt stehe ein Anspruch auf die Genehmigung nicht zu. Denn die Errichtung der beiden Windenergieanlagen sei eine nach den Regelungen der Verordnung über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Schauinsland“ - NLVO - verbotene Handlung, die nicht erlaubt werden könne. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung seien nicht gegeben. Nach § 63 NatSchG könne eine Befreiung von den Verbotsvorschriften der NLVO erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Belange die Befreiung erforderten. Dies sei vorliegend nicht der Fall, was nicht zuletzt die Feststellungen der ausführlichen Augenscheinseinnahme in der mündlichen Verhandlung ergeben habe. Zwar hätten die öffentlichen Interessen an der Nutzung erneuerbarer Energie und an der damit verbundenen Möglichkeit der Reduzierung von schädlichen Treibhausgasen erhebliches Gewicht. Dieses überwiege vorliegend aber nicht das Gewicht der entgegenstehenden öffentlichen Belangen an der dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft. Dieser öffentliche Belang erlange durch die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet zusätzliche Bedeutung. Bei der erforderlichen Abwägung sei zwar einerseits zu berücksichtigen, dass die Anlagen weitgehend keine Horizontüberschreitungen aufwiesen und der Blick vom Schauinsland in die Rheinebene nicht massiv beeinträchtigt werde. Andererseits träten die Anlagen im gesamten Bereich von Horben massiv in Erscheinung und stellten in diesem Bereich eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar.

Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Vorrangfläche befinde sich im Randbereich der NLVO, könne nicht gefolgt werden. Auch minderten die von der Klägerin als Vorbelastung bezeichneten Anlagen wie die Schauinslandbahn, das Gasthaus Holzschlägermatte einschließlich des Parkplatzes, die denkmalgeschützte Zuschauertribüne der ehemaligen Rennstrecke sowie die Straße die Vielfalt, Schönheit und Eigenart der Landschaft in diesem Bereich nicht entscheidend. Hinzu komme, dass die Windenergieanlagen hinsichtlich Größe und Erscheinungsform nicht vergleichbar seien mit den in der schützenswerten Kulturlandschaft vorhandenen und diese prägenden baulichen Anlagen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen; hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden (AZ: 3 S 2521/04).





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