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"Grünes Signal" für den Bau der "Südkurve" in Laupheim

Datum: 30.09.2005

Kurzbeschreibung: 


Mit Urteil vom heutigen Tag hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg die Klage eines Laupheimer Bürgers gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts für den Bau der Südkurve nach Laupheim Stadt im Zuge der Bahnstrecke 4500 Ulm - Friedrichshafen abgewiesen. Der Kläger, dessen Wohngrundstück südlich der bereits vorhandenen, von der Hauptstrecke 4500 abzweigenden Nordkurve nach Laupheim Stadt liegt, befürchtet durch den Bahnbetrieb auf der Südkurve eine unzumutbare Lärmbelastung und einen erheblichen Wertverlust seines Grundstücks, das dann in einem „Gleisdreieck“ liege. Er bezweifelt ein öffentliches Interesse für das Vorhaben und verweist auf die alternative Möglichkeit eines „Spitzkehrenverkehrs“ auf den vorhandenen Gleisanlagen.

Der 5. Senat geht davon aus, dass der Kläger, der keine Fläche seines Grundstücks für das Vorhaben abgeben muss, nur die Verletzung eigener Rechte im Klageweg abwehren kann. Er sei aber nicht dazu berufen, öffentliche Belange geltend zu machen. Deshalb komme es nicht darauf an, ob seine Zweifel an der verkehrlichen Erforderlichkeit der geplanten Südkurve, die nach Meinung der Bahn unverzichtbare Voraussetzung für die beabsichtigte Einführung des integrierten Taktfahrplans in der Region Ulm sei, oder an Sinn und Zweck eines Bahnhofs in Laupheim Stadt berechtigt seien. Die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung würden nach der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung, gegen die der Kläger keine substantiierten Einwände erhoben habe, auf seinem Grundstück deutlich unterschritten, so dass er keinen Anspruch auf die von ihm verlangten passiven Schallschutzmaßnahmen habe. Ihm stehe auch der geltend gemachte Entschädigungsanspruch für den behaupteten Verlust der Baulandqualität des bisher noch unbebauten Teils seines Grundstücks nicht zu, da sich an der Baulandqualität durch das Vorhaben nichts ändere. Auch die optischen Auswirkungen wegen des Anblicks der auf dem ca. 40 m entfernten, 2,75 m hohen Damm geführten Südkurve seien für den Kläger nicht unzumutbar im Sinne der gesetzlichen Regelung.

Der 5. Senat hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen; hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden (Az.: 5 S 591/04).





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