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Videokonferenztechnik im VGH installiert

Datum: 12.09.2005

Kurzbeschreibung: Behördenvertreter wird in mündlicher Verhandlung mit Bild und Ton zugeschaltet


Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) bietet den Beteiligten in Verwaltungsprozessen künftig eine Zuschaltung zur mündlichen Verhandlung im Wege der Videokonferenztechnik an. Diese im Rahmen des Projekts „Virtuelles Verwaltungsgericht“ vom Verwaltungsgericht Sigmaringen seit Oktober 1999 erprobte und zwischenzeitlich auch beim Verwaltungsgericht Freiburg eingesetzte Technik ermöglicht es, dass Kläger, Beklagte, Beigeladene und/oder deren Prozessbevollmächtigte von einem anderen Ort aus an der Gerichtsverhandlung teilnehmen. Die Videokonferenzanlage wurde im Zusammenhang mit erforderlichen Renovierungsarbeiten im Sitzungssaal II des VGH fest installiert. Durch den im Sitzungssaal angebrachten Plasmabildschirm ( 106 cm Bilddiagonale) und die Mikrofonsteuerungsanlage am Richtertisch ist gewährleistet, dass nach einer kurzen Eingewöhnung eine Verhandlung in gewohnter Atmosphäre möglich ist und auch die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit der Verhandlung in vollem Umfang folgen kann.

Die „Feuertaufe“ muss die Anlage am

Mittwoch, dem 21. September 2005, 11:00 Uhr,

bestehen. Dann verhandelt der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) erstmals unter Einsatz der neuen Technik. Die Verhandlung findet im Dienstgebäude des VGH, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, 1. Obergeschoss, Sitzungssaal II statt. Der Vertreter des Regierungspräsidiums Tübingen - Außenstelle Reutlingen - wird zur Verhandlung zugeschaltet und vermeidet dadurch die Anreise nach Mannheim. Ob der in Ulm ansässige Rechtsanwalt des Klägers ebenfalls nach Reutlingen reist und von dort zugeschaltet wird, ist derzeit noch offen.

Verhandelt wird die Berufung eines türkischen Staatsangehörigen gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen. Der Kläger wurde im September 2001 vom Regierungspräsidium Tübingen ausgewiesen und ist zwischenzeitlich in die Türkei abgeschoben worden. Er bezog im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung Sozialhilfe und war wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten, u.a. wegen Betäubungsmitteldelikten, räuberischer Erpressung und räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer. Zuletzt hatte ihn das Amtsgericht Ulm zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten ohne Bewährung verurteilt. Das Verwaltungsgericht hatte seine Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren wird zu klären sein, ob der Kläger besonderen Ausweisungsschutz hatte, weil er „im Bundesgebiet aufgewachsen“ ist und obwohl er nicht im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war.

Die Verhandlung ist öffentlich (AZ: 11 S 2508/04). Eine Verkündung im Anschluss an die Verhandlung ist nicht vorgesehen.





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