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Teilregionalplan "Erneuerbare Energien" des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein gültig

Datum: 09.06.2005

Kurzbeschreibung: 


Die Ausweisung von nur vier „Vorrangstandorten“ für die Windenergie im Gebiet des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein begegnet keinen rechtlichen Bedenken und ist deshalb gültig. Damit kann der am Standort „Teufelsmühle“ geplante Windpark nicht gebaut werden. Der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat mit dem heute verkündeten Urteil den Normenkontrollantrag der Betreiberin dieses geplanten Windparks (Antragstellerin) abgewiesen.

Die Antragstellerin hatte die Gültigkeit des Teilregionalplans „Erneuerbare Energien“ unter anderem mit der Begründung angegriffen, der Teilregionalplan stelle eine unzulässige Verhinderungsplanung dar, da er nur den von ihr geplanten Windpark verhindern solle. Von den ursprünglich im Anhörungsverfahren vorgesehenen 19 Standorten seien aus politischen Gründen nur 4 Standorte übrig geblieben, von denen sich zwei in kommunalem Eigentum befänden und daher interessierten Bewerbern nicht zur Verfügung stünden. Dies wurde vom Regionalverband bestritten. Er trug unter anderem vor, die Planung basiere auf einer regionsweiten und ausgefeilten Systematik. Besonderer Wert sei hierbei auf einen „großräumigen Landschaftsschutz“ gelegt worden. Der Standort „Teufelsmühle“ sei für die naturgebundene stille Erholung vorgesehen, die durch große technische Anlagen mit erheblicher Geräuschentwicklung nicht gewährleistet werden könne (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 29/2005 vom 02.06.2005).

Nach Auffassung des Senats ist die Öffentlichkeit den gesetzlichen Vorgaben entsprechend beteiligt worden und es bestehen auch sonst keine Verfahrensfehler. Auch die Abwägung des Regionalverbands sei nicht zu beanstanden. Ihr liege ein gesamträumliches Planungskonzept zugrunde. Die in die Abwägung eingestellten Kriterien seien tragfähig. Insbesondere begegne die im Rahmen der Abwägung getroffene Entscheidung keinen rechtlichen Bedenken, großräumige Flächen wie den Westrand des Schwarzwaldes und des Kraichgaus einschließlich der Vorbergzone sowie weiterer u.a. der naturgebundenen stillen Erholung dienenden, unzerschnittenen großräumigen Landschaftsflächen durch den Ausschluss der Ansiedlung von Windfarmen zu schützen. Der Schutz derartiger großräumiger Landschaftsbereiche sei vorliegend auch unter Berücksichtigung der „Windhöffigkeit“ dieser Gebiete ein sachlich gerechtfertigter Gesichtspunkt. Dies gelte auch für die angenommene Größe und Ausdehnung dieser Flächen. („Windhöffigkeit“ liegt vor, wenn an einer vorgegebenen Anzahl von Tagen eine bestimmte Windstärke gegeben ist.) Schließlich entspreche das Abwägungsergebnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach liegt eine rechtmäßige Planung nur vor, wenn für die Windenergie in einem bestimmten Gebiet eine nicht nur unwesentliche Fläche zur Verfügung gestellt wird. Dem sei mit der Ausweisung von vier Vorrangstandorten sowie einem Standort als Bestand für das Gebiet des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein gerade Genüge getan.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen (Az. 3 S 1545/04). Hiergegen kann die Antragstellerin Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.





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