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Verhandlung über Teilregionalplan "Erneuerbare Energien"

Datum: 02.06.2005

Kurzbeschreibung: 


Am

Dienstag, dem 07. Juni 2005, 10:00 Uhr,
verhandelt der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Sitzungssaal des Rathauses von 76593 Gernsbach über die Gültigkeit des vom Regionalverband Mittlerer Oberrhein (Antragsgegner) erlassenen Teilregionalplans „Erneuerbare Energien“ vom 19.04.2004.

In diesem bereits in der Jahrespressekonferenz angekündigten Normenkontrollverfahren bestreitet die Betreiberin des geplanten Windparks „Teufelsmühle“ (Antragstellerin) die Gültigkeit des vorgenannten Teilregionalplans. Dieser weist in einer so genannten „Schwarz-Weiß-Planung“ im gesamten Gebiet des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein nur 4 „Vorrangstandorte“ für die Gewinnung von Windenergie aus und schließt sie im übrigen Verbandsgebiet aus. Die Antragstellerin hatte bereits im Dezember 2003 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Windfarm mit fünf Windkraftanlagen am Standort „Teufelsmühle“ der Gemarkungen Gernsbach-Lautenbach und Loffenau beantragt. Diese Genehmigung war vom Landratsamt Rastatt u.a. mit dem Hinweis auf den Teilregionalplan versagt worden. Der hiergegen von der Antragstellerin erhobene Widerspruch ruht derzeit bis zur Entscheidung des VGH über den Normenkontrollantrag.
Die Antragstellerin ist u.a. der Auffassung, der Teilregionalplan stelle eine unzulässige Verhinderungsplanung dar, da er nur den von ihr geplanten Windpark verhindern solle. Von den ursprünglich im Anhörungsverfahren vorgesehenen 19 Standorten seien aus politischen Gründen nur 4 Standorte übrig geblieben, von denen sich zwei in kommunalem Eigentum befänden und daher interessierten Bewerbern nicht zur Verfügung stünden. Dies wird vom Antragsgegner bestritten. Er trägt u.a. vor, die Planung basiere auf einer regionsweiten und ausgefeilten Systematik. Besonderer Wert sei hierbei auf einen „großräumigen Landschaftsschutz“ gelegt worden. Der Standort „Teufelsmühle“ sei für die naturgebundene stille Erholung vorgesehen, die durch große technische Anlagen mit erheblicher Geräuschentwicklung nicht gewährleistet werden könne.

Die Verhandlung ist öffentlich (AZ: 3 S 1545/04). Eine Verkündung im Anschluss an die Verhandlung ist nicht vorgesehen.





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