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EnBW ficht Auflagen und Anordnungen des Landes für KKW Philippsburg an

Datum: 21.03.2005

Kurzbeschreibung: 


Beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim (VGH) sind heute zwei Klagen und zwei Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eingegangen, in denen sich die EnBW als Betreiberin des Kernkraftwerks Philippsburg (KKP) gegen Verfügungen des Landes wehrt, die auf Weisung bzw. auf Veranlassung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) erlassen wurden.

Im ersten Verfahren (AZ: 10 S 643/05) wendet sich die EnBW gegen eine auf Weisung des BMU vom Wirtschaftschaftsministerium B.-W. erlassene nachträgliche Auflage zur Betriebsführung des KKP (Block 1 und 2). Mit dieser Auflage wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung u.a. die sofortige Abschaltung des KKP für den Fall verfügt, dass Grenzwerte, Maße oder andere sicherheitstechnische Anforderungen der Genehmigung zur Störfallbeherrschung nicht eingehalten werden oder der Nachweis der Störfallbeherrschung gescheitert ist. Die EnBW ist der Auffassung, dass für eine solche nachträgliche Auflage keine Rechtsgrundlage bestehe, und begehrt deshalb auch die Aussetzung der sofortigen Vollziehung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (AZ: 10 S 644/05). Mit Ausnahme des Kernkraftwerks Biblis werde zudem kein anderes Kernkraftwerk der Bundesrepublik mit einer solchen Auflage betrieben.

Im zweiten Verfahren ( AZ: 10 S 645/05) ficht die EnBW eine auf Veranlassung des BMU erlassene Anordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr B.-W. (UVM) an, mit der sie - ebenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - verpflichtet wurde, verschiedene Fragen zum Sicherheitsmanagement im Zusammenhang mit einem der Aufsichtsbehörde im Januar 2005 gemeldeten "theoretischen Kühlmittelverlust-Störfall" zu beantworten. Die EnBW hat die fristgerechte Beantwortung eines Teils der Fragen zugesichert, sie bestreitet jedoch die Rechtsgrundlage für die darüber hinaus gehende Anordnung und begehrt deshalb auch die Aussetzung der sofortigen Vollziehung (AZ: 10 S 646/05).





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