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Kalihalde Buggingen: Keine umfassende Sanierungspflicht für Rechtsnachfolger

Datum: 08.03.2005

Kurzbeschreibung: 

Die letzte Betreiberin des Bergwerks Buggingen (eine Aktiengesellschaft) kann nicht zur Sanierung von salzhaltigen Ablagerungen herangezogen werden, soweit diese von ihren Rechtsvorgängerinnen verursacht wurden. Mit dieser Begründung hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) - unter Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg - eine Verfügung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald aufgehoben, mit der die Klägerin zur Grundwasseruntersuchung und zur Erstellung eines Sanierungsplans für die Kaliabraumhalde in Buggingen verpflichtet wurde.

Mehrere Rechtsvorgängerinnen der Klägerin bauten auf der rechtsrheinischen Seite des Oberrheingrabens seit Anfang der zwanziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts in einem aus drei Schächten bestehenden Bergwerk Kalisalze ab. Die bei der Produktion anfallenden salzhaltigen Reststoffe lagerten sie mit behördlicher Duldung beim Schacht Buggingen auf einer Halde ab. Ende April 1973 wurde der Betrieb des Bergwerks eingestellt. Durch die Versickerung des Niederschlagswassers im Bereich der Halde löst sich Salz und wird in den Boden und das Grundwasser gespült. Die Halde bestand ursprünglich aus Schlamm und Rückständen, mittlerweile aber zu 80 % aus Steinsalz. Sie hat eine Ausdehnung von ca. 3,6 ha Fläche mit einer Höhe von bis zu 40 m und einem derzeitigen Volumen von ca. 350.000 bis 400.000 t Abraummaterial mit einem Anteil von ca. 200.000 bis 250.000 t Chlorid.

Nachdem Verhandlungen über eine Sanierung der Halde mit dem Ziel, den Salzeintrag in den Boden und das Grundwasser zu stoppen oder zumindest zu verringern, fehlschlugen, verpflichtete das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald die Klägerin im Februar 1999 zur Durchführung von Grundwasseruntersuchungsmaßnahmen und der Erstellung eines Sanierungsplans. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgerichts Freiburg mit Urteil vom 16.10.2002 (Aktenzeichen: 1 K 836/00) abgewiesen.

Diese Entscheidung hat der VGH mit dem heute bekannt gegebenen Urteil vom 22.02.2005 aufgehoben. Eine vollständig begründete Entscheidung liegt den Beteiligten noch nicht vor. Zur Begründung gab der VGH vorab bekannt: Die erst im Jahr 1972 entstandene Klägerin sei rechtlich nur für die von ihr selbst verursachten Ablagerungen (bis zur Stilllegung des Betriebs im Jahr 1973) verantwortlich. Die Ablagerungen vor 1972 stammten dagegen von Rechtsvorgängerinnen der Klägerin. Hierfür könne diese, auch wenn sie Gesamtrechtsnachfolgerin sei, bei verfassungskonformer Auslegung des Bundes-Bodenschutzgesetzes nicht in Anspruch genommen werden, weil eine rückwirkende Erstreckung dieses aus dem Jahr 1999 stammenden Gesetzes auf eine in den 70-er Jahren erfolgte Gesamtrechtsnachfolge mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar sei.

Ob der eigene Verursachungsanteil der Klägerin für eine rechtliche Inanspruchnahme hinreichend groß sei, brauche hier nicht geklärt zu werden. Denn die von der Klägerin angefochtene behördliche Ermessensentscheidung sei jedenfalls schon deshalb fehlerhaft, weil das Landratsamt bei seinen Erwägungen zu Unrecht von einer Verantwortlichkeit der Klägerin auch für ihre Rechtsvorgängerinnen und damit für den gesamten Zeitraum des Haldenbetriebs seit Anfang der 20-er Jahre ausgegangen sei.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (10 S 1478/03).

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