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Villinger Lokale dürfen an Fastnacht länger geöffnet bleiben

Datum: 03.02.2005

Kurzbeschreibung: 


Die Anwohner der Villinger Färberstraße - der „Kneipenmeile“ Villingens - müssen auch in diesem Jahr in der Fastnachtszeit Lärmimmissionen in Kauf nehmen. Dies hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) bestätigt und die Beschwerde eines Anwohners (Antragstellers) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg (vgl. Pressemitteilung vom 28.01.2005) zurückgewiesen.

Der Antragsteller wollte erreichen, dass sechs in seiner Nachbarschaft gelegene Lokale von Donnerstag bis einschließlich Samstag Nacht nicht - wie durch Verordnung des Gemeinderats seit 1998 in Villingen erlaubt - bis vier Uhr morgens geöffnet haben, sondern bereits um Mitternacht schließen müssen.

Dem ist der VGH, ebenso wie bereits das Verwaltungsgericht, nicht gefolgt. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft machen können, einen Rechtsanspruch auf die von ihm begehrte Sperrzeitverlängerung, d. h. die Verkürzung der Öffnungszeit der Lokale, zu haben. Nach § 12 der baden-württembergischen Gaststätten-Verordnung könne die zuständige Behörde zwar bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe die nach der Verordnungslage geltende Öffnungszeit der Lokale verkürzen. Ein solches öffentliches Bedürfnis bestehe dann, wenn im Einzelfall unzumutbare Lärmwirkungen für die Nachbarschaft zu besorgen seien. Es sei jedoch bereits zweifelhaft, inwiefern die vom Anwohner geltend gemachten Lärmimmissionen, die die einschlägigen Grenzwerte nach der TA-Lärm überschritten, den einzelnen Gaststättenbetrieben zugerechnet werden könnten. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die geltend gemachten Lärmwirkungen nur während der wenigen Fastnachtstage zu besorgen seien und mit solchen in der Färberstraße als der „Kneipenmeile“ Villingens - einer Fastnachtshochburg - eher als anderswo gerechnet werden müsse. Aber auch dann, wenn von einem öffentlichen Bedürfnis auszugehen wäre, stünde die Verlängerung der Sperrzeit immer noch im Ermessen der Stadt. Diese sei ausnahmsweise auch nicht deshalb zur Verkürzung der Öffnungszeiten verpflichtet, weil möglicherweise die einschlägigen Immissionsgrenzwerte erheblich überschritten seien. Gesundheitsgefährdungen seien beim Antragsteller nicht zu befürchten, zumal davon auszugehen sei, dass im Winter auch mit geschlossenen Fenstern geschlafen werden könne. Schließlich bestünden auch Zweifel, ob die begehrte Sperrzeitverlängerung für die von ihm bezeichneten sechs Betriebe überhaupt zu einer wesentlichen Verbesserung der Immissionssituation vor dem Wohnhaus des Antragstellers führte, da die Narren an diesem Haus auch dann vorbeizögen, wenn sie auf andere Lokale angewiesen wären.

Der Beschluss ist unanfechtbar (AZ: 6 S 264/05).





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