Suchfunktion

Fahrtschreiber auch für Kundendienstfahrzeuge

Datum: 27.01.2005

Kurzbeschreibung: 


Kundendienst- und Montagefahrzeuge, die Werkzeuge und Reparaturmaterialien als Ausrüstung ständig mit sich führen, dienen der Güterbeförderung im Sinne der Fahrpersonalverordnung. Fahrer dieser Fahrzeuge haben daher in Deutschland bereits dann die für die gewerbliche Güterbeförderung geltenden Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten, wenn das zulässige Gesamtgewicht ihres Fahrzeugs (einschließlich Anhänger) mehr als 2,8 t beträgt. Dies hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Urteil vom 30.11.2004 entschieden und damit im Berufungsverfahren die bereits vom Verwaltungsgericht Sigmaringen vertretene Rechtsauffassung bestätigt.

Nach der unmittelbar geltenden Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20.12.1985 (Nr. 3820/85) haben (u.a.) Fahrer von Fahrzeugen, die der gewerblichen Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht (einschließlich Anhänger) mehr als 3,5 t beträgt, nach einer Lenkzeit von 4 ½ Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen und im Einzelnen festgelegte Ruhezeiten zu beachten. Diese Regelungen gelten im Bundesgebiet auch für Fahrzeuge, die in einem Umkreis von mehr als 50 km vom Standort des Fahrzeugs entfernt zur Güterbeförderung eingesetzt werden, wenn deren zulässiges Gesamtgewicht über 2,8 t und unter 3,5 t liegt (§§ 5 und 6 Fahrpersonalverordnung). In diesen Fällen muss die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten durch schriftliche Aufzeichnungen oder mittels eines im Fahrzeug befindlichen Kontrollgeräts (Fahrtschreiber) nachgewiesen werden.

Die Klägerin ist u.a. Herstellerin von Kompressoren. Mit ihrer Klage begehrte sie vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt (Beklagter) die Feststellung, dass ihre im Rahmen des Kundendienstes eingesetzten Montagefahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t und weniger als 3,5 t nicht den vorgenannten Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr unterliegen. Ihre Fahrzeuge seien zwar mit Werkzeugen, Ersatzteilen und Zubehör ausgestattet, dienten jedoch nicht der „Güterbeförderung“, da hierunter nur das Verbringen oder Transportieren eines Gutes vom Absender zum Empfänger zu verstehen sei.

Der Senat ist dieser Auffassung des Klägers nicht gefolgt. Unter Güterbeförderung sei vielmehr der Transport von Waren oder Gegenständen von einem Ort zu einem anderen zu verstehen. Der Begriff „Güterbeförderung“ setze nicht voraus, dass der zu einem Ort verbrachte Gegenstand beim dortigen Empfänger verbleibe. Vielmehr sei der nationale Verordnungsgeber bei der Regelung der Ausnahmetatbestände ausdrücklich davon ausgegangen, dass auch der Transport von Material und Ausrüstungsgegenständen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötige, als Güterbeförderung zu werten sei. Denn diese Güterbeförderung sei lediglich in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeugs von der Anwendung der Vorschriften ausgenommen. Gleiches gelte auch für Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder Fahrzeugen, die für ambulante Bank-, Wechsel- oder Spargeschäfte verwendet würden und für diese Zwecke besonders ausgestattet seien. Die Regelung bezwecke die Abwehr von Gefahren, die dem Straßenverkehr durch ermüdete oder übermüdete Fahrzeugführer drohten. Auch dieses Ziel spreche dagegen, Werkstatt- oder Montagefahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 - 3,5 t, die dem Transport der Monteure und des für die Durchführung der Reparatur- und Servicearbeiten erfordlichen Werkzeugs und Materials dienen, generell von den Regelungen über Lenk- und Ruhezeiten auszunehmen. Dem vergleichsweise geringeren Gefährdungspotential von Fahrten mit solchen Fahrzeugen im jeweiligen Nahbereich, d.h. im Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeuges, habe der Verordnungsgeber durch die Ausnahmebestimmung Rechnung getragen. Bei Fahrten außerhalb dieses Bereichs habe der Fahrer von Kundendienst- und Montagefahrzeugen die Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten und dies durch geeignete Aufzeichnungen oder ein im Fahrzeug befindliches Kontrollgerät (Fahrtschreiber) nachzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (Leipzig) zugelassen (Aktenzeichen: 10 S 1116/04).





Fußleiste