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Klage gegen den Neubau der Straßenbahnlinie von Heidelberg nach Kirchheim abgewiesen

Datum: 02.11.2004

Kurzbeschreibung: 


Mit seinem heute verkündetem Urteil hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg die Klage einer betroffenen Grundstückseigentümerin gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 9. März 2004 für den Neubau der Straßenbahn von Heidelberg nach Kirchheim abgewiesen. Die neue Linie soll am Römerkreis beginnen, wo sie mit dem vorhandenen Schienennetz verknüpft wird, und auf einer Strecke von ca. 4,4 km über die Ringstrasse, die Carl-Benz-Straße, die Hebelstraße, den Kirchheimer Weg, die Schwetzinger Straße und den Heuauerweg bis zum Friedhof in Kirchheim führen.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Gewerbegebiet an der Hebelstraße gelegenen Grundstücks, auf dem ein mehrgeschossiges Geschäftsgebäude steht, das u. a. an einen großen Fachmarkt vermietet ist. Die Klägerin, deren Anwesen im Randbereich zur Hebelstraße hin teilweise für das Vorhaben in Anspruch genommen wird, befürchtet vor allem unzumutbare Erschwernisse für den Kunden- und Lieferverkehr des Fachmarkts.

Der 5. Senat hielt die Einwendungen der Klägerin gegen die Planung für nicht durchschlagend. Das Vorhaben sei planerisch gerechtfertigt, da es sich an den Zielsetzungen des Personenbeförderungsgesetzes und des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr orientiere. Danach soll die Attraktivität des ÖPNV als Alternative zum motorisierten Individualverkehr gesteigert werden. Die Finanzierbarkeit des Vorhabens erscheine nicht deshalb ausgeschlossen, weil die zugrunde gelegte 85%ige Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz den Wettbewerb verzerre, und mithin eine europarechtlich unzulässige Beihilfe darstelle. Die teilweise Inanspruchnahme von Grundeigentum der Klägerin, insbesondere für einen neu anzulegenden Gehweg, sei gerechtfertigt. Die Planung führe auch nicht zu unzumutbaren Erschwernissen für den auf dem Grundstück angesiedeltem Fachmarkt. Während der Bauphase sei die Zufahrt sowohl für Kunden- wie auch für Lieferfahrzeuge gewährleistet. Auch nach dem Bau der Straßenbahn sei eine unzumutbare Beeinträchtigung nicht zu befürchten. Der für Kunden bei der Abholung schwerer Waren und für Lieferfahrzeuge mit einem großen Wendekreis entstehende Umweg über den Kreisverkehr an der Hebelstraße/Carl-Benz-Straße bzw. über den Knotenpunkt am Messplatz stelle angesichts der für das Neubauvorhaben sprechenden öffentlichen Belange keine unverhältnismäßige Belastung dar. Die planerischen Ziele der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Verbesserung der Wohn- und Aufenthaltsqualität sowie des Umweltschutzes würden entgegen der Meinung der Klägerin nicht verfehlt.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen; die Klägerin kann hiergegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Leipzig) einlegen (AZ: 5 S 1063/04).





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