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Streit über Windräder im Landschaftsschutzgebiet "Schauinsland" geht in die "nächste Runde"

Datum: 02.11.2004

Kurzbeschreibung: 


Der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat mit Beschluss vom 26.10.2004, der heute den Beteiligten bekannt gegeben wurde, die Berufung des Landes Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Freiburg (Beklagter), gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.06.2004, mit dem das Regierungspräsidium Freiburg verpflichtet wurde, die Genehmigung für die im Januar 2003 beschlossene Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Freiburg (Klägerin) auch für den Bereich „Holzschlägermatte“ zu erteilen, wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssachen zugelassen.

Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde (vgl. auch Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 07.07.2004):

Der Standort „Holzschlägermatte“ liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Schauinsland“. Am 21.01.2003 beschloss der Gemeinderat der Stadt Freiburg die Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich und wies für die Standorte „Rosskopf“ und „Holzschlägermatte“ Vorrangflächen für Windenergieanlagen aus, wobei die Nabenhöhe der baulichen Anlagen auf 98m sowie deren Gesamthöhe auf 133m begrenzt wurden. Mit Bescheid vom 23.06.2003 versagte das Regierungspräsidium Freiburg die erforderliche Genehmigung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Holzschlägermatte“, da die konkret geplante Anlage aufgrund ihrer Nabenhöhe von 98m eine Verunstaltung des Landschaftsbildes darstelle und diese Bedenken vom Gemeinderat nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht abgewogen worden seien. Dem ist das Verwaltungsgericht Freiburg nicht gefolgt und hat mit Urteil vom 24.06.2004 das Regierungspräsidium Freiburg verpflichtet, die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes (auch) für den Bereich „Holzschlägermatte“ zu erteilen. Der VGH ging davon aus, dass der Beklagte mit dem Zulassungsantrag in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Fragen aufgeworfen habe, deren Beantwortung besondere Schwierigkeiten mit sich bringe, weshalb die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgericht bereits aus diesem Grund zuzulassen sei.

Ob die Rücknahme der von der Stadt Freiburg erteilten Baugenehmigung für die Windkraftanlagen auf der „Holzschlägermatte“ rechtmäßig ist, kann im anhängigen Berufungsverfahren nicht geklärt werden. Diese Frage ist vielmehr Gegenstand eines weiteren (noch) beim Verwaltungsgericht Freiburg anhängigen Verfahrens.

Die vom VGH zugelassene Berufung muss vom Beklagten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses begründet werden. Eine Entscheidung über die Berufung ist beim derzeitigen Stand noch nicht absehbar.





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