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Unzuverlässiger Kampfhundehalter

Datum: 29.10.2004

Kurzbeschreibung: 


Auch mehrere Jahre zurückliegende Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit der Haltung eines Kampfhundes stehen, können Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Hundehalters begründen. In diesem Fall ist die Ortspolizeibehörde verpflichtet, dem Besitzer eines Kampfhundes die Hundehaltung zu untersagen. Dies hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) klargestellt und die Berufung eines Kampfhundehalters (Kläger) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zurückgewiesen.

Der Kläger war bereits im Jahr 1993 vom Landgericht Ulm wegen Menschenhandels in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Zuhälterei und Besitzes einer halbautomatischen Selbstladewaffe zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Nach Inkrafttreten der (Landes-) Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 zeigte er bei der Stadt Ulm (Beklagte) an, Halter eines Kampfhundes (Bullterriers) namens „Rocky“ zu sein. Diese Hundehaltung untersagte die Beklagte im März 2002 mit der Begründung, der Kläger sei wegen der rechtskräftigen Verurteilung unzuverlässig. Der Kläger hält diese Verfügung für rechtswidrig, weil sie auf eine Verurteilung abstelle, die nicht im Zusammenhang mit der Hundehaltung stehe und im Übrigen schon über 10 Jahre zurückliege.

Dem ist der VGH in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgerichts nicht gefolgt. Die Beklagte habe rechtsfehlerfrei die Haltung des Kampfhundes untersagt, nachdem dieser Hund die Verhaltensprüfung nicht bestanden habe. Es bestünden auch heute noch Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers als Halter eines Kampfhundes. Zweck der Polizeiverordnung sei es, Menschen (und Tiere) vor den von Kampfhunden ausgehenden Gefahren für Leib und Leben zu schützen. Da diese Gefahren auch in der Art der Haltung begründet sein könnten, habe der Verordnungsgeber die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Hundehalters vorgeschrieben. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers würden sich aus den der Verurteilung vom Juli 1993 zugrundeliegenden Straftaten ergeben. Der Kläger habe nach den Feststellungen des Landgerichts Ulm seiner damaligen Freundin aus etwa einem halben Meter Entfernung mit einem Gas- und Schreckschussrevolver mitten in das Gesicht geschossen, „um seiner Forderung – weitere Prostitution für ihn – den nötigen Nachdruck zu verleihen und sie auch künftig auf den Strich zu zwingen“. Zudem habe er einen Trommelrevolver samt Munition erworben und diesen schussbereit, mit sechs Patronen geladen, hinter der Rückwand der Küchenspüle verborgen. Die Art und Schwere dieser Straftaten rechtfertige trotz des nachfolgenden langjährigen straffreien Verhaltens des Klägers die Annahme, dass dieser seinen gefährlichen Hund nicht ohne Gefahren für Mensch und Tier halten und führen werde. Da die 15-jährige Tilgungsfrist nach dem Bundeszentralregistergesetz noch nicht abgelaufen sei, bestehe auch kein Verwertungsverbot, weshalb die Beklagte die Hundehaltung zwingend habe versagen müssen.

Die Revision wurde nicht zugelassen; der Beklagte kann hiergegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leizpzig einlegen (Az.: 1 S 564/04).





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