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"Leichtbierauflage" bei Fußballspielen bestätigt

Datum: 07.10.2004

Kurzbeschreibung: 


Die gaststättenrechtliche Auflage der Landeshauptstadt Stuttgart (Beklagte), wonach der Betreiberin (Klägerin) des zur Gaststätte am Gottlieb-Daimler-Stadion gehörenden Kiosks untersagt wird, jeweils zwei Stunden vor Beginn bis drei Stunden nach Beendigung eines Heimspiels des VfB alkoholhaltige Getränke nur bis zu einem maximalen Alkoholgehalt von 3 % (Leichtbier) auszuschenken, bleibt bestehen. Der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.6.2003 abgelehnt, mit dem dieses die Auflage als rechtmäßig bestätigt hatte.

Zur Begründung führt der VGH im Wesentlichen aus: Das Verwaltungsgericht habe zutreffend angenommen, dass sich der Kiosk bei Heimspielen des VfB „zunehmend zu einem Sicherheitsrisiko entwickelt habe“. Nach den überzeugenden Berichten der Polizei und den Aussagen ihres Einsatzleiters im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei belegt, dass es vor Erlass der Verfügung nur schwer kontrollierbare Auseinandersetzungen unterschiedlicher Fangruppen nach Alkoholkonsum gegeben habe und unbeteiligte Stadionbesucher durch alkoholisierte Fans im Kioskbereich „angepöbelt“ worden seien. Seit das Verbot des Ausschanks von Vollbier wirksam sei, habe sich die Sicherheitslage wesentlich entspannt, weshalb ca. 30 Polizisten weniger als vorher im Kioskbereich eingesetzt werden könnten. Die besondere Gefährdungssituation habe sich aus der örtlichen Lage des Kiosks in unmittelbarer Nähe des Eingangsbereichs zu den Plätzen der „C-Kurve“ des Stadions und zu mehreren Kassen ergeben, was die Begegnung unterschiedlicher Fangruppen begünstige. Die Möglichkeit, an einem 200 m entfernten Imbisswagen und an einer 300 m entfernten Tankstelle weiterhin unbeschränkt Alkohol erwerben zu können, stelle daher die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht in Frage. Die Auflage sei auch nicht unverhältnismäßig, da sie nur zu „überschaubaren Umsatzverlusten“ für die Klägerin geführt habe, was im Hinblick auf das größere Gewicht der abzuwendenden Gefahr von Straftaten und Belästigungen durch alkoholisierte Fußballfans hingenommen werden müsse.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 6 S 21/04).





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