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Kürzung der Sonderzahlung ("Weihnachtsgeld") für die Landesbeamten verfassungsgemäß

Datum: 04.10.2004

Kurzbeschreibung: 


Das Land Baden-Württemberg hat unter Berufung auf Haushaltszwänge das sowohl den aktiven Beamten als auch den Pensionären gewährte „Weihnachtsgeld“ von zuletzt etwa 84 % eines Monatsgrundgehalts ab 2004 auf etwa 64 % des Grundgehalts eines Monats gekürzt; die Sonderzahlung wird nicht mehr einmalig im Dezember ausbezahlt, sondern auf das ganze Jahr verteilt. Außerdem ist seit 2004 das nur den aktiven Beamten gewährte Urlaubsgeld komplett weggefallen. Die zuletzt genannte Sparmaßnahme sollte ursprünglich bereits 2003 erfolgen, ist dann aber wegen zwischenzeitlich bereits erfolgter Auszahlung des Urlaubsgeldes unterblieben. Um das Sparziel gleichwohl zu erreichen, wurde das „Weihnachtsgeld“ für 2003 nicht nur auf 64 %, sondern einmalig auf 57,5 % des Monatsgrundgehalts gekürzt, und zwar sowohl bei den aktiven Beamten als auch bei den Pensionären.

Der Kläger, ein Pensionär, beantragt Prozesskostenhilfe für ein gegen die gesetzliche Kürzung der Sonderzahlung gerichtetes Rechtsschutzverfahren. Er meint unter anderem, der Gesetzgeber habe das Weihnachtsgeld für die Pensionäre im Jahre 2003 nicht als Ausgleich für die Auszahlung des Urlaubsgeldes stärker kürzen dürfen, weil Pensionäre ohnehin kein Urlaubsgeld erhielten. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat den Antrag abgelehnt, weil das Rechtsschutzbegehren keine Aussicht auf Erfolg habe. Diese Auffassung hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 28.7.2004 im Wesentlichen aus folgenden Gründen bestätigt:

Nach dem Verfassungsrecht sei der Dienstherr verpflichtet, dem Beamten und seiner Familie während der aktiven Dienstzeit, im Ruhestand und nach dem Ableben einen Lebensunterhalt zu gewähren, welcher dem Dienstrang und der mit dem Amt verbundenen Verantwortung angemessen ist und den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen sowie dem allgemeinen Lebensstandard Rechnung trägt (Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation). Im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums könne sich der Gesetzgeber zur Vornahme von Leistungskürzungen auch auf „Haushaltszwänge“ berufen. Allerdings müsse er auch in Zeiten „leerer Haushaltskassen“ darauf achten, dass die Beamten grundsätzlich nicht stärker als andere Bevölkerungsgruppen - darunter die Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes - zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte beizutragen hätten.

Die Verringerung der Sonderzahlung für die Landesbeamten sei danach insbesondere deshalb mit dem Grundsatz amtsangemessener Alimentation vereinbar, weil sie in relativ maßvollem Umfang erfolgt sei. Für den Kläger habe sie im Jahre 2003 bei etwa 170 EUR und damit im Bereich von 0,6 % seines Jahresnettoeinkommens gelegen. Dadurch werde der verfassungskräftig verbürgte Lebensstandard nicht ernstlich beeinträchtigt. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine Ungleichbehandlung gegenüber den aktiven Beamten berufen. Zum einen knüpfe die Bemessung der Besoldung der aktiven Beamten einerseits und des Ruhegehalts der Pensionäre andererseits an wesentlich unterschiedliche Lebenssachverhalte an, so dass sich insoweit ein Vergleich beider Gruppen verbiete. Zum anderen würden die aktiven Beamten gegenüber den Pensionären aufs Ganze gesehen sogar schlechter gestellt, weil sie über die Kürzung der Sonderzahlung hinaus ab 2004 auch noch die Streichung des Urlaubsgeldes hinnehmen müssten.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 4 S 1132/04).





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