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Kein Wohngeld bei unglaubhaften Angaben zum Einkommen

Datum: 02.08.2004

Kurzbeschreibung: 


Die Wohngeldbehörde ist zur Einkommensschätzung berechtigt, wenn zwischen den nach der Lebenserfahrung anzunehmenden Aufwendungen für den Lebensunterhalt und den vom Antragsteller angegebenen finanziellen Mitteln (Einkünften) ein offensichtliches Missverhältnis besteht, das von diesem trotz Nachfrage der Behörde nicht aufgelöst worden ist. Liegt das dem finanziellen Aufwand für den Lebensunterhalt des Antragstellers entsprechende Einkommen über dem Höchstbetrag des wohngeldrechtlich einzusetzenden Gesamteinkommens, so besteht kein Wohngeldanspruch. Mit dieser Begründung hat der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) durch Beschluss vom 07.06.2004 den Antrag einer Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen ein klagabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen und deren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Die Klägerin hatte beim Landratsamt Biberach (Beklagter) im Februar 2002 Wohngeld für die von ihr allein bewohnte, 95 qm große Mietwohnung beantragt. Die Miete einschließlich Nebenkosten bezifferte sie mit monatlich 498,51 EUR und gab an, sie habe ausschließlich Einnahmen aus der Arbeitslosenhilfe in Höhe von 553,58 EUR. Im Hinblick auf die Differenz in Höhe von 55,07 EUR hatte das Landratsamt die Erklärung der Klägerin, sie bestreite mit diesem Betrag ihren gesamten Lebensunterhalt, als unglaubhaft bewertet und den Wohngeldantrag abgelehnt. Diese Auffassung wurde vom Verwaltungsgericht und vom VGH im Ergebnis bestätigt.

Bei einem nach § 8 Wohngeldgesetz zu berücksichtigenden Höchstbetrag für die Miete in Höhe von 230,00 EUR werde der Klägerin Wohngeld nur bis zu einem einzusetzenden monatlichen Gesamteinkommen bis einschließlich 700,00 EUR gewährt. Übersteige das Einkommen diesen Betrag, bestehe kein Wohngeldanspruch. Der Beklagte sei bei der von ihm vorgenommenen Einkommensschätzung rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Klägerin mehr als 700,00 EUR monatliches Gesamteinkommen habe. Auch mit ihren wechselnden und teilweise unsubstantiierten Erklärungen habe die Klägerin im gerichtlichen Verfahren einen Wohngeldanspruch nicht glaubhaft gemacht. Diese hatte zunächst angegeben, sie werde von ihren Kindern monatlich mit 250,00 EUR unterstützt, später jedoch fernmündlich sinngemäß erklärt, über die Höhe der Unterstützungsleistung müsse noch einmal geredet werden. Durch ihren Prozessbevollmächtigten ließ sie erklären, sie werde „teilweise“ von den Kindern unterstützt, bzw. habe nur „einmal“ eine Unterstützung erhalten, bzw. werde von diesen finanziell nicht unterstützt, da diese hierzu nicht in der Lage seien. Vor diesem Hindergrund sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, wonach sich kaum jemand den „Luxus“ einer zu großen und zu teuren Wohnung in einer Umgebung leiste, in der angemessene Wohnungen zu bekommen seien, wenn er nicht zumindest die sozialhilferechtlichen Grundbedürfnisse erfüllen könne.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 12 S 2654/03).





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