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VGH bestätigt erhöhte Hundesteuer für Kampfhunde auch bei erfolgreicher Verhaltensprüfung

Datum: 29.07.2004

Kurzbeschreibung: 


Der Gestaltungsspielraum der steuererhebenden Gemeinde als Satzungsgeberin umfasst die Befugnis, bestimmte Hunderassen in einer Liste gefährlicher Hunde aufzuführen und sodann das Halten solcher Hunde wegen einer gesteigerten abstrakten Gefährlichkeit mit einem erhöhten Steuersatz zu belegen. Ob der Hund erfolgreich einen Wesenstest gemäß § 1 Abs. 4 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde - PolVO - bestanden hat, ist für die steuerrechtliche Beurteilung unerheblich. Dies hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) klargestellt und den Antrag eines Hundehalters (Kläger) auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.10.2003) abgelehnt.

Die Landeshauptstadt Stuttgart (Beklagte) hatte den Kläger zu der erhöhten Hundesteuer in Höhe von jeweils 1.200,-- DM (612,-- Euro) für die Jahre 2001 und 2002 herangezogen. Diese erhöhte Hundesteuer wird nach der Satzung der Beklagten für jeden Hund erhoben, bei dem entweder die Ortspolizeibehörde eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit konkret festgestellt hat, oder der Hund in einer sogenannten „Rassenliste“ aufgeführt, oder mit Hunden dieser Rassen bis zur ersten Elterngeneration gekreuzt worden ist. Der vom Kläger gehaltene Mischlingshund „Sarah“, der aus einer Kreuzung mit einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier hervorgegangen ist, hatte erfolgreich einen Wesenstest gemäß § 1 Abs. 4 der PolVO bestanden. Der Kläger meint, er müsse deshalb für diesen Hund geringer besteuert werden.

Dem ist der VGH in Übereinstimmung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt. Anknüpfungspunkt für die erhöhte Hundesteuer bei den in der Liste aufgeführten Hunderassen sei nicht eine festgestellte oder vermutete individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes, sondern ein genetisches Potential, welches bei Hinzutreten weiterer Umstände die aufgelisteten Hunde zu einer Gefahr werden lasse. Diese potentielle Ge-fährlichkeit erlaube es dem kommunalen Satzungsgeber, unabhängig von der konkret und individuell festgestellten Bissigkeit des Tieres eine Besteuerung mit dem Lenkungsziel einer generellen und langfristigen Zurückdrängung dieser Hunde im Gemeindegebiet vorzunehmen. Insoweit sei ihm bei Erlass einer Hundesteuersatzung ein größerer normativer Gestaltungsspielraum eingeräumt, als beim Erlass einer Polizeiverordnung. Die Beklagte habe aufgrund dieser Gestaltungsmöglichkeit auch zutreffend die potentielle Gefährlichkeit des vom Kläger gehaltenen American Staffordshire Terrier-Mischlings angenommen. Diese Hunderasse werde auch in § 1 Abs. 2 PolVO und in Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde als „Kampfhund“ bzw. „gefährlicher Hund“ bezeichnet. Dass die Wesensprüfung des Hundes als „Momentaufnahme“ dessen potentielle Gefährlichkeit nicht ausschließen könne, werde auch durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts zum Einfuhr- und Verbringungsverbot von gefährlichen Hunden im Sinne des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde bestätigt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 2 S 2695/03).





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